nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2002; Aktenzeichen S 69 U 6/00 BB) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer weiteren Unfallfolge.
Der 1958 geborene Kläger erlitt am 26. Oktober 1988 einen Arbeitsunfall, als er sich bei der Teilnahme an einem Reservistenmarsch der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR wegen Überbeanspruchung eine Phlebothrombose linkes Bein zuzog. Der Unfall wurde vom FDGB als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 5. August 1991 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente. Mit Bescheid vom 24. Mai 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H ... Sie erkannte ein postthrombotisches Syndrom mit ausgedehnter Phlebothrombose des linkes Unterschenkels mit Schwellneigung und Bewegungseinschränkung als Unfallfolge an.
Am 29. September 1997 wurde bei dem Kläger der Befund eines ca. 1 cm großen Ulcus an der linken Knöchelinnenseite durch die Internistin Dr. N festgestellt. Das Geschwür war am 30. Oktober 1997 abgeheilt.
Am 9. September 1998 erlitt der Kläger, bei dem am 1. September 1998 eine partielle Resektion des Innenmeniskus rechts vorgenommen wurde, eine Lungenembolie, wegen der er sich vom 9. September bis 1. Oktober 1998 in stationärer Behandlung des E Krankenhauses K E H befand. In dem Entlassungsbericht vom 3. November 1998 wurde auf eine familienanamnestisch bestehende erhöhte Thrombosebelastung verwiesen. Ein ätiologischer Zusammenhang mit der Meniskusoperation sei anzunehmen, auch da mittels Duplexuntersuchung keine TVT sowie im Labor kein Protein-C- und -S-Mangel und keine APC Resistenz habe nachgewiesen werden können.
Aus dem beigezogenen Entlassungsbericht über die Rehabilitation in der B Klinik in B, die von der Bahn-Versicherungsanstalt in der Zeit vom 12. Oktober bis 2. November 1998 gewährt wurde, ergibt sich, dass die Emboliequelle auch bei ausführlicher Suche nicht mehr zu sichern gewesen sei.
Am 3. Mai 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Höhe der MdE. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Privat-Dozent Dr. H, Gefäßchirurgische Klinik des Klinikum B, am 30. Juni 1999 ein gefäßchirurgisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass seit dem 22. September 1997 durch das vorübergehende Auftreten eines Unterschenkelgeschwürs für die Zeit vom 22. September bis 30. Oktober 1997 und die jetzt noch vorhandenen sekundären Hautveränderungen mit zunehmenden Stauungssymptomen seit 30. Oktober 1997 eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei. Aufgrund der eindeutigen Verschlimmerung betrage die MdE ab September 1997 30 v. H ... Die Lungenembolie sei im Zusammenhang mit einer Operation am Kniegelenk aufgetreten. Es habe bei dem Kläger perioperativ eine Summe von Risikofaktoren für thrombo-embolische Komplikationen vorgelegen wie mögliches genetisches Thromboserisiko, konstitutionelles Risiko wie Übergewicht und Hypertonie, typisches Thromboembolierisiko bei Eingriffen an den großen Gelenken, hohes Thromboembolierisiko bei notwendigen Operationen bei bereits durchgemachter Phlebothrombose sowie die vorhandenen Folgen der durchgemachten Phlebothrombose 1988 in Form eines gestörten venösen Abflusses an den linken Unterschenkelvenen. Jeder dieser Risikofaktoren allein könne Auslöser einer erneuten Thromboembolie (Lungenembolie) sein. Es habe auch durch die vorgenommenen Untersuchungen der tiefen Venen unmittelbar nach dem akuten Lungenembolieereignis nicht nachgewiesen werden können, in welchen tiefen Venen die die Lungenembolie verursachenden Thromben entstanden seien. Naheliegende Möglichkeiten wären: Venen des operierten rechten Beines, die vorgeschädigten Venen des linken Beines oder ortsferne Venen der Beckenregion, was auch nicht selten festzustellen sei. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, die anerkannten Unfallfolgen als alleinige Ursache oder überwiegende Ursache für die erlittene Lungenembolie anzunehmen. Die anerkannten Unfallfolgen könnten auch nicht wesentliche Teilursache der Lungenembolie sein, denn ein postthrombotisches Syndrom stelle zehn Jahre nach dem akuten Ereignis unter entsprechender Behandlung kein höheres Lungenembolierisiko dar als die anderen Faktoren.
Mit Bescheid vom 23. September 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. November 1997 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H ... Die Unfallfolgen hätten sich verschlimmert, insbesondere sei es nach dem vorübergehenden Auftreten eines Stauungsgeschwüres am linken Unterschenkel zu sekundären Hautveränderungen mit zunehmenden Stauungssymptomen und daraus folgenden Bewegungseinschränkungen gekommen. Unabhängig von den Unfallfolgen bestehe bei dem Kläger ein Bluthochdruckleiden, Übergewicht, ein Krampfaderleiden a...