Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von Art 6 § 4 FANG

 

Orientierungssatz

1. Zur Anwendung der in Art 6 § 4 FANG getroffenen Übergangsregelung bei Fremdbeitragszeiten.

2. Nach dem Zusammenhang der in den Abs 2 und 3 des Art 6 § 4 FANG getroffenen Übergangsregelungen und der damit verfolgten Zielsetzung stellt sich die Verweisung im Abs 2 S 2 des Art 6 § 4 FANG auf den Abs 3 S 1 und 2 der Vorschrift als eine Rechtsfolgenverweisung dar. Denn die Tatbestände der Abs 2 und 3 des Art 6 § 4 FANG unterscheiden sich dadurch, daß im Falle des Abs 2 der Vorschrift eine erstmalige Rentenfeststellung vor dem 1.7.1990 vorgenommen worden sein muß; im Falle des Abs 3 muß hingegen die Rentenfeststellung nach dem 30.6.1990 erfolgt sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen 4 RA 59/95)

BSG (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 13 RJ 43/95)

BSG (Urteil vom 30.01.1996; Aktenzeichen 4 RA 57/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668882

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