nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.1998; Aktenzeichen S 8 RJ 176/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 23/03 R) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Altersruhegeld der Klägerin unter Berücksichtigung des § 22 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (FRG a. F.) bzw. des Art. 6 § 5 des Fremdrenten und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berechnen ist.
Die Klägerin wurde am 23.01.1925 in T als rumänische Staatsangehörige geboren. Sie war als Jüdin der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. 1964 wanderte sie von Rumänien nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie seither besitzt.
Am 24.07.1990 stellte die Klägerin einen Rentenantrag, den sie darauf stützte, dass sie in Timisoara zwischen 1950 und 1964 versicherungspflichtig gearbeitet habe. Es seien Versicherungsbeiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichtet worden, die in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar seien, weil sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe. Mit Schreiben vom 28.11.1994 bestimmte sie ausdrücklich, dass die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten "derzeit nur über § 17a FRG erfolgen solle" und beantragte am 27.11.1995 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in höchstmöglicher Anzahl nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (ZA/DISVA).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 12.06.1997 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.07.1990. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie Pflichtbeitragszeiten nach §§ 17a i. V. m. 15 FRG und freiwillige, nachentrichtete Beiträge nach dem ZA/DISVA. Die Fremdbeitragszeiten bewertete sie nach § 22 FRG in der ab dem 01.07.1990 geltenden Fassung.
Die Klägerin widersprach, mit der Begründung, das § 22 FRG in der bis zum 30.06.1990 maßgeblichen Fassung anzuwenden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23.09.1997 zurück:Die Rentenberechnung sei zutreffend erfolgt, weil die Übergangsbestimmungen des Art. 6 § 4 FANG nicht zu Gunsten der Klägerin anwendbar seien.
Mit der am 14.10.1997 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt: Aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) 4 RA 123/95 und 13 RJ 1/96 sei abzuleiten, dass nach Art. 6 § 4 Abs. 3 i. V. m. § 5 FANG die Rentenberechnung nach der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung des § 22 FRG zu erfolgen habe. Zwar sei Rentenbeginn der 01.07.1990 gewesen, die Rentenanwartschaft habe aber bereits am 30.06.1990 bestanden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe am 30.06.1990 noch keine Anwartschaft erworben, weil die für die Anrechnung der Fremdbeitragszeiten maßgebliche Regelung des § 17a FRG erst am 01.07.1990 in Kraft getreten sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.11.1998 abgewiesen und zur Begründung i.W. ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Altersruhegeld nach § 22 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung festgestellt werde, weil diese Gesetzesfassung nach der in Art. 6 § 4 FANG getroffenen Übergangsregelung nicht maßgebend sei. Art. 6 § 4 FANG, der durch das Rentenreformgesetz 1992 mit Wirkung vom 01.07.1990 neu gefasst worden sei, ordne in Abs. 2 Satz 1 an, dass das FRG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei, wenn vor dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestehe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Zahlungsanspruch erst mit dem 01.07.1990 entstanden sei. Von den vom BSG entschiedenen Fällen weiche der Fall der Klägerin maßgeblich ab, denn es habe im Juni 1990 noch kein Rentenstammrecht bestanden, das zu einem Rentenzahlungsanspruch mit Ablauf des Monats geführt habe.
Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG führe ebenfalls nicht zu einer Rentenberechnung nach dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die unmittelbare Anwendung des Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 FANG scheitere daran, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht im Bundesgebiet begründet habe, weil sie bis 1964 in Rumänien gelebt hat und seither in Israel wohne. Der gewöhnliche Aufenthalt in Israel stehe dem in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleich.
Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 FANG könne entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht analog zu ihren Gunsten angewendet werden. Das BSG habe in den Urteilen vom 30.10.1997 - 13 RA 1/96, 30.09.1997- 4 RA 47/97- und 29.04.1997 - 4 RA 123/95- eine analoge Anwendung für geboten gehalten, wenn der Versicherte bis zum Ablauf des 30.06.1990 in einer Sparte der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anwartschaftsrecht erworben habe, dessen Erstarken zum Vollrecht nur noc...