nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.09.1998; Aktenzeichen S 15 (10) RJ 143/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 5 RJ 27/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Altersruhegeld des Klägers unter Berücksichtigung des § 22 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (FRG a.F.) bzw. des Artikels 6 § 5 des Fremd- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) zu berechnen ist.

Der Kläger wurde am.1919 in K als polnischer Staats- angehöriger geboren. Er war als Jude der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und ist als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. 1957 wanderte er von Polen nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seither besitzt.

Im August 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die zunächst mit der Sache befasste Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilte unter dem 22.02.1994 einen Bescheid über die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten, lehnte durch Bescheid vom 24.02.1994 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) i.V.m. § 10 WGSVG ab und forderte den Kläger unter dem 25.02.1994 zur Konkretisierung für die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG auf. Der Kläger legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.02.1994 ein, bat dann um Zurückstellung dieses Widerspruchs und um Entscheidung seines Nachentrichtungsantrags nach § 22 WGSVG. Die BfA hob durch Bescheid vom 18.05.1994 den Bescheid vom 22.02.1994 über die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG auf, weil ihre Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei.

Die Beklagte übernahm die Sachbearbeitung und belehrte den Kläger unter dem 22.06.1995 dahin, dass bei ihm tatbestandsmässig sowohl die Voraussetzungen des § 20 WGSVG als auch die des § 17 a FRG vorlägen, dass aber eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Nachentrichtungsmöglichkeiten nach § 22 WGSVG und nach dem Zusatzabkommen nicht zulässig sei, da die Inanspruchnahme von Rechten aus dem Zusatzabkommen auf der Grundlage des § 17 a FRG dazu führe, dass die Berechtigung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG entfalle. Die Beklagte bat daher um Mitteilung, ob der Kläger angesichts dieses Sachverhaltes die Erteilung eines Zulassungsbescheides bzgl. einer Nachentrichtung nach § 22 WGSVG wünsche oder ob noch ein entsprechender Antrag nach dem Zusatzabkommen gestellt werde. Sie erteilte anschliessend unter dem 19.07.1995 einen Versicherungsverlauf über die "nunmehr anerkannten Versicherungszeiten" "vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäss § 17 a FRG".

Der Kläger beantragte daraufhin die Nachentrichtung von Beiträgen in höchstmöglicher Anzahl gemäss Art. 1 Nr. 11 a ZA/DISVA , nahm die Anträge gemäss § 20 WGSVG zurück und bat um einen Rentenbescheid gemäss dem ZA/DISVA und entrichtete ferner freiwillige Beiträge nach dem ZA/DISVA.

Durch Bescheid vom 07.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 01.07.1990. Bei der Berechnung des monatlichen Werts dieser Leistung gemäss Nr. 11 e SP/DISVA legte sie den nach den §§ 15, 17 a FRG - antragsgemäss - anerkannten Beitragszeiten die Tabellenwerte nach Leistungs- und Wirtschaftsbereichen gemäss § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. Anlage 17 zum FRG der seit 01.07.1990 geltenden Fassung zu Grunde (Versicherungsfall 07.05.1984).

Den von dem Kläger nicht begründeten Widerspruch vom 11.11.1996 wies die Beklagte durch Bescheid vom 12.06.1997 zurück.

Mit seiner am 14.07.1997 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger für die Berechnung des monatlichen Wertes seines Altersruhgeldes die Bewertung nach den §§ 15, 17 a FRG an erkannten Beitragszeiten nach § 22 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung begehrt. Zur Begründung hat es sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.1997 - 4 RA 123/95 - und vom 30.09.1997 - 4 RA 44, 47, 51 und 53/97 - bezogen.

Die Beklagte hat ihre Bescheide für zutreffend gehalten. Die Rechtsprechung des BSG lasse eine Bewertung von FRG-Zeiten nach § 22 Abs. 1 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung ohne Zuzug des Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn der Berechtigte bis zum 30.06.1990 eine Rentenanwartschaft unter Einfluss von FRG-Zeiten erworben habe und sich gewöhnlich im Ausland aufhalte. Bei der vorliegend zur Anwendung gekommenen und als Anspruchsgrundlage für die Leistungsanerkennung dienenden Vorschrift des § 17 a FRG, die mit Wirkung vom 01.07.1990 eingefügt worden sei, könnten am 30.06.1990 Rentenanwartschaften von dem Berechtigten erworben worden sein.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.09.1998 abgewiesen: Die Bek...

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