Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung nicht nachgewiesener Beitragszeiten der VuVO vom 1.7.90 bis 31.12.91 nach dem Monatsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei VuVO-Zeiten darf bei Renten, die frühestens am 1.7.1990 (aber vor dem 1.1.1992) beginnen, eine Kürzung der Entgelte auf fünf Sechstel nicht vorgenommen werden. Dies folgt aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des Art 6 § 4 Abs 3 FANG, da Versicherte, die VuVO-Zeiten zurückgelegt haben, im Hinblick auf die Rentenberechnung nicht anders, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden können, als Versicherte, die bis zum 30.6.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des FANG (Art 16 RRG 1992 vom 10.12.1989 - BGBl I S 2261 - und Art 4 RAG 1990 vom 28.5.1990 - BGBl I S 986 -) genommen haben, ohne in ein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein (Anschluß an LSG Berlin vom 20.11.1992 - L 5 J 22/92).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652561

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