Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenhöhe. Arbeitsausfalltage, die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Bestimmung. Beitragsbemessungsgrenze. Beitragszeit. neue Bundesländer
Orientierungssatz
Nach § 260 S 3 SGB 6 werden, wenn vor dem 1.1.1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.
Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich nicht um pauschal eingetragene Arbeitsausfalltage handelt, für deren Berechnung und Zuordnung die Sondervorschrift des § 252a Abs 2 SGB 6 gilt, sondern um Tage, die mit Von-Bis-Daten eingetragen sind.
Tatbestand
Streitig ist die Herabsetzung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund von Arbeitsausfalltagen.
Der ... 1939 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet nach einem Studium an der Karl-Marx-Universität L seit 1965 zuerst als Redakteur und später als Dramaturg versicherungspflichtig beschäftigt. Ab März 1993 war er arbeitslos und erhielt Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Seit dem 1. Januar 1998 war er arbeitslos ohne Leistungsbezug, unterbrochen durch kurzzeitige Honorartätigkeiten. Er gehörte vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
Im Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte mit Versicherungsverlauf vom 5. Februar 1998 (beigefügt dem Bescheid gleichen Datums) u.a. die Entgelte für die streitbetroffenen Jahre bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, für das Jahr 1968 mit insgesamt 19.200,-- DM, für 1970 insgesamt 21.600,-- DM und für 1973 mit insgesamt 27.600,-- DM, fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Durch Feststellungsbescheid vom 12. Juni 1998 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -- die im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten mit den dazu gehörenden Bruttoarbeitsentgelten (1968: 13.156,30 M, 1970: 16.426,80 M und 1973: 18.383,24 M) fest. Unter "Sonstige Tatsachenfeststellungen" wurden für Zeiträume ab 1975 die jährliche Summe der Arbeitsausfalltage und für Zeiträume davor folgendes festgestellt:
"17.07.68 -- 21.07.68 krank/Gesundheitsmaßnahme
24.02.70 -- 02.03.70 krank/Gesundheitsmaßnahme
08.01.73 -- 12.01.73 krank/Gesundheitsmaßnahme "
Diese drei vorgenannten Zeiträume sind als Von -- Bis -- Daten im Ausweis für Arbeit und Sozialordnung (SVA) des Klägers unter "Heilbehandlung" in der Rubrik "Arbeitsunfähigkeit stat. Behandlung" bescheinigt.
Mit Bescheid vom 6. August 1998 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie bildete darin für die Jahre 1968, 1970 und 1973 wegen der in diesen Jahren aufgeführten Arbeitsunfähigkeitszeiten eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (18.933,33 DM statt 19.200 DM, 21.060,-- DM statt 21.600 DM und 27.216,67 DM statt 27.600 DM (Anlage 2 Seite 2 und 3 -- Versicherungsverlauf, Anlage zum Bescheid vom 6. August 1998). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor: Die im Vergleich zum 1. Vormerkungsbescheid niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen in den drei Jahren seien ihm unverständlich. Er halte die Beschränkungen durch die Beitragsbemessungsgrenzen für ungerecht, da er zu Zeiten der DDR auf die Gesamthöhe seines Einkommens Beiträge für die Zusatzversorgung abgeführt habe.
Aufgrund seines Rentenantrages vom Oktober 1998 gewährte ihm die Beklagte antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Rentenbeginn ab 1. April 1999. Der Rentenberechnung legte sie die vorerwähnten niedrigeren Beträge für die streitbetroffenen Jahre zugrunde. Auf Antrag des Klägers auf Zahlung der bisherigen Altersrente als Teilrente gewährte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 7. September 1999 eine Altersrente in Höhe von 2/3 der Vollrente ab 1. Oktober 1999.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. August 1998 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 6. Januar 2000 Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat darauf hingewiesen, dass in den Bescheiden der Beklagten vom 5. Februar und 6. August 1998 in den Jahren 1968, 1970 und 1973 auf der Grundlage des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) unterschiedliche Daten aufgeführt worden seien, die sich dann bei der Umsetzung in Rentenpunkte jeweils nachteilig für ihn ausgewirkt hätten. So sei in den betreffenden Jahren im zweitem Bescheid jeweils die Beitragsbemessungsgrenze niedriger angesetzt worden. Diese niedrigen Daten seien auch in den Rentenbescheid vom 12. April 1999 eingegangen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2000 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 6. August 1998 und 12. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1999 das mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertete Bruttoarbei...