Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung des Vorruhestandsgeldes

 

Orientierungssatz

1. Vereinbarungen des Vorruhestandsgeldempfängers mit seinem früheren Betrieb über nachträgliche Erhöhungen des Vorruhestandsgeldes gelten im Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr.

2. Die sogenannte Nettoanpassung ist mit § 112a AFG vereinbar.

3. Der Vomhundertsatz, nach dem das Vorruhestandsgeld jeweils zu erhöhen ist, ergibt sich nicht aus den jeweiligen AFG-Anpassungsverordnungen, sondern aus den Rentenanpassungsverordnungen (vgl LSG Berlin vom 19.3.1993 - L 4 Ar 38/92).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653077

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