Leitsatz (amtlich)

Bestimmungen in der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung, daß sie die Berufung eines Vertreters der Krankenkassen in die Prüfungsgremien aus wichtigem Grund ablehnen darf, und entsprechende Regelungen über die Abberufung aus wichtigem Grund sind mit dem Grundgedanken des Selbstverwaltungsrechts (SGB 4 § 29 Abs 3) und der Grundstruktur der gemeinsamen Selbstverwaltung iS des RVO § 368n Abs 5 unvereinbar. Sie dürfen daher von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.1981; Aktenzeichen 6 RKa 2/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654515

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