Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf alle (Folge-) Beschäftigungen. Feststellungsklage. Rechtsverhältnis in der Vergangenheit. zuständige Einzugsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Für die Entscheidung über die Versicherungspflicht ist die Krankenkasse sachlich zuständig, die gemäß § 28 i Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die zuständige Einzugsstelle ist. Dies gilt auch hinsichtlich bereits abgelaufener Zeiträume oder solcher Zeiträume, für die Beiträge bereits gezahlt worden sind.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dass ein Versicherungsträger nach Abschluss eines mitgliedschaftlichen Verhältnisses eine (abstrakte) Entscheidung über die Wirkung einer ausgesprochenen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht trifft.
Eine auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist unzulässig, wenn aus ihm keine Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft hergeleitet werden sollen.
Normenkette
SGB IV § 28i Abs. 1 S. 1, § 28h Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 28i Abs. 1 S. 1, § 28h Abs. 2 S. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2000 geändert. Die Feststellungsaussprüche des Sozialgerichts Berlin werden aufgehoben und die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sich ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf alle (Folge-) Beschäftigungen erstreckt.
Die 1961 geborene Klägerin war von 1987 bis April 1992 bei einem Verlag abhängig beschäftigt und in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (ab 1989: Jahresarbeitsentgeltgrenze; im Folgenden JAE) versicherungsfrei und im Hinblick darauf privat versichert. Nachdem sie ab 1. Januar 1988 wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig geworden war, befreite die AOK Berlin sie mit Bescheid vom 26. Januar 1988 von der Versicherungspflicht. Vom 1. Mai 1992 bis zum 31. Januar 1993 war sie selbstständig und weiterhin privat krankenversichert. Am 1. Februar 1993 nahm sie eine Beschäftigung als Rechtsanwaltsgehilfin auf. Auch während dieser Beschäftigung war sie zunächst privat krankenversichert. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei ihrem damaligen Arbeitgeber wurde sie dann ab 1. Oktober 1995 von der Beklagten als Pflichtmitglied geführt. Vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 bezog sie Arbeitslosengeld und war aufgrund dieses Leistungsbezuges bei der Beklagten pflichtversichert. Am 1. März 1999 nahm die Klägerin dann erneut eine abhängige Beschäftigung auf. Seitdem wird sie von der Betriebskrankenkasse V. U. (im Folgenden: BKK) als pflichtversichertes Mitglied geführt; ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten hatte die Klägerin zum 28. Februar 1999 gekündigt.
Bereits am 30. November 1998 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden war. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 fest, dass "die Versicherungspflicht in der Vergangenheit wegen der umfangreichen Leistungsgewährung als Fehlversicherung bestehen bleibe" . Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld sei nicht zu beanstanden. Für die Zukunft sei eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Ausübung einer Beschäftigung jedoch nicht mehr möglich. Ihre Mitgliedschaft müsste beendet werden. Ihre Versicherungskarte habe sie zurückzugeben. Zudem habe sie vor jeder Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber ihre Befreiung von der Versicherungspflicht anzuzeigen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die aufgrund der Erhöhung der JAE-Grenze ausgesprochene Befreiung auf sämtliche (Folge-) Beschäftigungen erstrecke. Dies gelte selbst dann, wenn, wie bei der Klägerin der Fall, zwischenzeitlich Arbeitslosigkeit bestanden habe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1999 die Feststellung begehrt, dass die mit Wirkung zum 1. Januar 1988 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach Beendigung des der Befreiung zu Grunde liegenden Sachverhaltes einer neuen Krankenversicherung als Pflichtmitglied nicht entgegenstehe und dass der in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1998 durchgeführten Kran...