nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 07.04.2000; Aktenzeichen S 75 KR 597/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2000 geändert. Die Feststellungsaussprüche des Sozialgerichts Berlin werden aufgehoben und die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sich ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf alle (Folge-) Beschäftigungen erstreckt.

Die 1961 geborene Klägerin war von 1987 bis April 1992 bei einem Verlag abhängig beschäftigt und in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (ab 1989: Jahresarbeitsentgeltgrenze; im Folgenden JAE) versicherungsfrei und im Hinblick darauf privat versichert. Nachdem sie ab 1. Januar 1988 wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig geworden war, befreite die AOK Berlin sie mit Bescheid vom 26. Januar 1988 von der Versicherungspflicht. Vom 1. Mai 1992 bis zum 31. Januar 1993 war sie selbständig und weiterhin privat krankenversichert. Am 1. Februar 1993 nahm sie eine Beschäftigung als Rechtsanwaltsgehilfin auf. Auch während dieser Beschäftigung war sie zunächst privat krankenversichert. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei ihrem damaligen Arbeitgeber wurde sie dann ab 1. Oktober 1995 von der Beklagten als Pflichtmitglied geführt. Vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 bezog sie Arbeitslosengeld und war aufgrund dieses Leistungsbezuges bei der Beklagten pflichtversichert. Am 1. März 1999 nahm die Klägerin dann erneut eine abhängige Beschäftigung auf. Seitdem wird sie von der Betriebskrankenkasse V.U. (im Folgenden: BKK) als pflichtversichertes Mitglied geführt; ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten hatte die Klägerin zum 28. Februar 1999 gekündigt.

Bereits am 30. November 1998 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden war. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 fest, dass "die Versicherungspflicht in der Vergangenheit wegen der umfangreichen Leistungsgewährung als Fehlversicherung bestehen bleibe". Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld sei nicht zu beanstanden. Für die Zukunft sei eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei Ausübung einer Beschäftigung jedoch nicht mehr möglich. Ihre Mitgliedschaft müsste beendet werden. Ihre Versicherungskarte habe sie zurückzugeben. Zudem habe sie vor jeder Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber ihre Befreiung von der Versicherungspflicht anzuzeigen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die aufgrund der Erhöhung der JAE-Grenze ausgesprochene Befreiung auf sämtliche (Folge-) Beschäftigungen erstrecke. Dies gelte selbst dann, wenn, wie bei der Klägerin der Fall, zwischenzeitlich Arbeitslosigkeit bestanden habe.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1999 die Feststellung begehrt, dass die mit Wirkung zum 1. Januar 1988 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach Beendigung des der Befreiung zugrundeliegenden Sachverhaltes einer neuen Krankenversicherung als Pflichtmitglied nicht entgegenstehe und dass der in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1998 durchgeführten Krankenversicherung eine Pflichtmitgliedschaft zugrunde gelegen habe. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die seinerzeit ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung einer erneuten Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht entgegenstehe, weil die Befreiung nur solange wirke, wie der der Befreiung zugrundeliegende Sachverhalt andauere. Mit Beendigung des der Befreiung zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses ende die Wirkung der Befreiung. Ein Widerruf der Befreiung sei nur während dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. Folgebeschäftigungen würden von der ausgesprochenen Befreiung nicht erfasst.

Mit Urteil vom 7. April 2000 hat das Sozialgericht Berlin den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die begehrten Feststellungen ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass als Folge der ausgesprochenen Befreiung der Befreite lediglich für die Dauer des der Befreiung zugrundeliegenden Sachverhaltes generell versicherungsfrei bleibe, auch wenn er aufgrund anderer Umstände versicherungspflichtig werde. Diese absolute Versich...

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