nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.05.2003; Aktenzeichen S 9 RA 6099/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Hr
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente, im Besonderen die Berechnung einer Vergleichsrente, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der Kläger ist 1931 geboren worden. In der DDR war er mit Wirkung ab 1. September 1960 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen worden. Ferner trat er zum 1. Juli 1972 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Sozialversicherung bei, für die er anschließend bis zu seiner Berentung Beiträge entrichtete. Ab dem 1. Juni 1990 bezog der Kläger eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzrente aus der AVItech.
Durch Bescheid vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1992 an Stelle der bisherigen Leistungen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und stellte den Wert der monatlichen Einzelansprüche des Rechts auf Rente auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) im maschinellen Verfahren fest. Das anschließende Klageverfahren (Aktenzeichen SG Berlin S 10 An 4297/93), in dem der Kläger geltend machte, dass seine Beitragsleistungen zur FZR nicht rentensteigernd berücksichtigt würden, wurde durch Vergleich vom 24. Februar 1994 beendet. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger entsprechend dem Ausgang von sechs seinerzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahren zu behandeln und eine eventuelle Neuberechnung der Rente rückwirkend von der 1. Rentenanpassungsverordnung an vorzunehmen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1994 wird Bezug genommen.
Im Rahmen einer Kontenklärung, die auf Grund eines vom Kläger im Mai 1994 gestellten Antrags auf Altersrente durchgeführt wurde, erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - (ZV-Träger) einen so genannten Überführungsbescheid vom 10. August 1994. Ausweislich dessen wurde die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 10. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 und vom 1. Januar 1984 bis zum 10. Januar 1990 wurden Arbeitsentgelte aufgeführt, die auf die Werte der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der damals geltenden Fassung begrenzt worden waren. Auch hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage (Aktenzeichen SG Berlin S 4 RA 7241/95-W98-W02). Nachdem dieser Rechtsstreit zunächst wegen Vorlagebeschlüssen des BSG zur Rechtmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG geruht hatte, erließ der ZV-Träger weitere Überführungsbescheide (vom 11. Februar, 15 August und 4. November 1997 für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 und vom 18. August 1997 für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996). In den Bescheiden betreffend die Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 war lediglich noch für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 11. Januar 1990 eine Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG ausgewiesen, in dem Bescheid vom 18. August 1997 zusätzlich wie bisher auch für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976. Durch "Feststellungsbescheid" vom 20. April 1998 und "Ergänzungsbescheid" hierzu vom 15. April 2002 stellte der ZV-Träger für Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 fest, dass die Voraussetzungen für Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen nicht vorlägen. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit gegen den ZV-Träger daraufhin für erledigt.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellte die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1993 neu fest und berechnete in diesem Zusammenhang auch eine so genannte Vergleichsrente. Dabei berücksichtigte sie sowohl für die nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI festgesetzte Rente als auch für die Berechnung der Vergleichsrente die Arbeitsentgelte bis zu den Werten der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeiten, für die im Bescheid des ZV-Trägers vom 18. August 1997 die Anwendbarkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG festgestellt worden war. Sie errechnete für die SGB VI-Rente nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften 60,1520 Entgeltpunkte (Ost) und für die Vergleichsrente 54,4168 Entgeltpunkte (Ost). Dem gegenüber war für die Rente wegen Erwerbsun...