Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets. Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Regelaltersrente vor dem 1.5.1999. Überprüfungsantrag. Vertrauensschutz. Neufeststellung. Vergleichsrente

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage ob bei einer nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebietes - hier einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 1.5.1999 in eine Regelaltersrente umgewandelt worden ist, eine Vergleichsberechnung nach § 307b idF des AAÜGÄndG 2 durchzuführen ist.

2. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erlischt stets mit Vollendung des 65. Lebensjahres - und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene rechtzeitig einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat (und die Regelaltersrente damit nahtlos an den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente anknüpft) oder nicht. Eine Regelaltersrente ist daher von einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu unterscheiden und stellt nicht etwa gemeinsam mit dieser eine einheitliche (Bestands-)Rente dar. Ein Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente genießt insoweit Vertrauensschutz, als gemäß § 88 Abs 1 S 2 SGB 6 für die Folgerente (hier: Regelaltersrente) mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 27/04 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenhöhe. Der Kläger begehrt eine Vergleichsrente nach § 307 b Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (nachfolgend: SGB VI n.F.).

Der ... 1927 geborene Kläger war in der DDR von 1953 bis zum 30. Juni 1990 als Facharzt für Radiologie und zuletzt als Leiter der Nuklearmedizinischen Abteilung einer Krebsklinik der Akademie der Wissenschaften versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 3. Januar 1964 wurde er mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1963 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Seit dem 1. Juli 1990 erhielt der Kläger in der DDR eine Invalidenrente und eine Invalidenversorgung.

Am 3. Februar 1993 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente. Mit Rentenbescheid vom 18. November 1993 über die Umwertung und Anpassung der Rente wurde daraufhin zunächst die "bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" ab dem 1. Januar 1992 neu berechnet. Anschließend stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in ihrer Funktion als Versorgungsträger mit Überführungsbescheid vom 17. Dezember 1993 die Beschäftigungszeiträume des Klägers vom 1. Juni 1956 bis zum 8. Januar 1990 (mit kürzeren Unterbrechungen durch Krankheits- bzw. Arbeitsausfalltage) als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4, 5 bzw. 8 der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) fest. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die BfA als Versorgungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 1994 zurück. Klage wurde nicht erhoben.

Mit Rentenbescheid vom 28. Januar 1994 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend: EU-Rente) des Klägers unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Auf den Widerspruch des Klägers hin erteilte sie am 22. März 1996 und (nachdem der Kläger auch gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch erhoben hatte) am 22. Juli 1996 weitere (EU-)Rentenbescheide, mit denen sie zusätzliche Zeiten berücksichtigte. Mit Rentenbescheid vom 10. Januar 1997 gewährte sie dem Kläger schließlich ab dem 1. August 1992 anstelle seiner bisherigen Rente Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Regelaltersrente wurden die persönlichen Entgeltpunkte aus der EU-Rente als besitzgeschützt zugrunde gelegt. Die beiden letztgenannten Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.

Am 12. Januar 2002 (Eingang bei der Beklagten: 15. Januar 2002) stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag, mit dem er eine Neuberechnung seiner Rente nach dem letzten 20-Jahreszeitraum vor Rentenbeginn "entsprechend der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts" (BVerfG) begehrte. Zur Begründung gab er an, dass er vor 1948 als Sprechstundenhilfe bzw. Schreibkraft bei Ärzten für ein geringes Entgelt gearbeitet habe. Dieser geringe Verdienst gehe mit niedriger Punktzahl in seine Rentenberechnung ein. Nachdem die BfA in ihrer Funktion als Versorgungsträger am 13. Mai 2002 einen weiteren Bescheid erteilt hatte, stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zwar mit Rentenbescheid vom 19. Juli 2002 ab dem 1. Januar 1998 neu fest, ermittelte jedoch keine Vergleichsrente. Der Kläger erhob deshalb am 26. Juli 2002 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch gegen den Rentenbescheid und monierte das Fehlen der geforderten Vergleichsrente.

Mit Bescheid vom 14. August 2002 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 12. Januar ...

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