nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 12.08.1993; Aktenzeichen S 12 RA 462/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der 1922 geborene Kläger ist Bestandsrentner des Beitrittsgebietes. Er war bis März 1983 versicherungspflichtig beschäftigt, seit 1963 in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen und seit 1972 in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert. Seit April 1983 bezog er eine Rente, zunächst wegen Invalidität. Sie betrug zuletzt im Juni 1990 1.349,00 Mark der DDR (M). Die zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellte Rente wurde nach dem Beitritt der DDR unter teilweiser Abschmelzung der Zusatzversorgung nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung angepasst. Zum 1. Januar 1992 wertete die nunmehr zuständige Beklagte die aus dem Zusatzversorgungssystem überführte Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung nach dem neuen Rentenrecht (Sozialgesetzbuch [SGB] VI) um, und zwar - dem Gesetz entsprechend - zunächst nach einem pauschalierten Berechnungsverfahren.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) verlangte der Kläger insbesondere die endgültige individuelle Rentenneuberechnung ab 1. Juli 1990 nach dem SGB VI und verfolgte sein Begehren nach Abweisung der Klage durch Urteil vom 12. August 1993 mit der Berufung weiter.
Im Laufe des Berufungsverfahrens führte die Beklagte die individuelle Neuberechnung der Rente nach § 307 b SGB VI entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 307 c SGB VI durch und erteilte einen neuen Rentenbescheid für die Zeit ab 1. Juli 1990, den sie - unter Berücksichtigung insbesondere unbeachtet gebliebener Beiträge von 1951 bis 1963 - durch einen weiteren Neufeststellungsbescheid ersetzte (Rentennachzahlung von Januar 1991 bis Mai 1995 in Höhe von 27.378,45 DM).
Schließlich berechnete die Beklagte die Rente des Klägers nach Maßgabe des durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 geänderten § 307 b SGB VI neu. Diese Neuberechnung ersetzte sie auf Einwendungen des Klägers hin durch den Bescheid vom 14. Februar 2002, der aufgrund einer höheren so genannten Vergleichsrente für die Zeit ab Juli 1992 zu einer Nachzahlung von 6.803,34 Euro bei einer laufenden Regelaltersrente ab 1. April 2002 in Höhe von 1.538,30 Euro - statt bis dahin 1.467,81 Euro - führte.
Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2002 wendet sich der Kläger noch insoweit, als die Beklagte den für Juli 1990 bestandsgeschützten Zahlbetrag aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert dynamisiert sowie bei der Berechnung der Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (1963 bis 1982) für die Zeit bis 28. Februar 1971 nur das in der Sozialversicherung (bis zur Höhe von 600,00 M monatlich) versicherte Arbeitsentgelt berücksichtigt hat. Beide Berechnungsweisen entsprächen zwar dem Gesetz. Er halte sie jedoch für verfassungswidrig. Auch der bestandsgeschützte Zahlbetrag seiner Rente müsse - ebenso wie seine (nach allgemeinen Vorschriften berechnete) SGB VI-Rente - entsprechend dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Durch die Regelung des § 307 b SGB VI neuer Fassung (n.F.) zur Vergleichsrente werde in Verletzung des § 2 Abs. 2 AAÜG die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften für die Zeit bis zum 28. Februar 1971 aufgehoben.
Der Kläger beantragt,
die Regelaltersrente neu festzustellen und unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2002 die Beklagte zu verurteilen, die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages ab 1. Januar 1992 nach den Anpassungssätzen für die neuen Bundesländer (Rentenanpassung nach Ost-Modus) vorzunehmen sowie bei der Berechnung der Vergleichsrente für Zeiten vor dem 1. März 1971 auch das nicht in der Sozialversicherung versicherte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 12 RA 462/93 -) und der Beklagtenakten ( verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002, der alle vorangegangenen Rentenbescheide für die Zeit ab 1. Juli 1990 ersetzt hat. Dieser Bescheid ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über ihn ist kraft Klage zu entscheiden.
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Regelung des § 307 b Abs. 5 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG, wonach der (nach dem Einigungsvertrag) besitzgeschützte Zahlbet...