nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 14.06.2001; Aktenzeichen S 22 U 1029/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. August 2002 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Übergangsleistungen im Sinne des § 3 Abs.2 Berufskrankheitenverordnung (BKVO).

Der 1962 geborene Kläger war seit April 1986 als Schweißer bei der F E- GmbH beschäftigt. Vom 5. November bis zum 26. November 1996 und vom 3. bis zum 10. Dezember 1996 befand er sich zur Abklärung unklarer Oberbauchbeschwerden sowie wegen des von seinem behandelnden Internisten geäußerten Verdachts einer Schweißerlunge in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus S. Dem Entlassungsbericht vom 2. Januar 1997 zufolge wurden u.a. die Diagnosen:

Siderose der Lunge als Schweißerlunge bei entsprechender Berufsanamnese

Morbus Meulengracht

gestellt.

Nachdem der Kläger bereits am 18. Dezember 1996 fernmündlich die Anerkennung einer Lungenerkrankung durch Schweißrauche beantragt hatte, ging am 7. Februar 1997 bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige der praktischen Ärztin Dipl. Med. H über den Eintritt einer Berufskrankheit ein, die den Verdacht einer Siderose der Lunge äußerte.

Die Beklagte holte ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK S, einen Befundbericht von Dipl. Med. Hund eine Auskunft des Betriebes vom 11. Juni 1997 ein. Der Betrieb teilte mit, zuletzt sei am 11. Juni 1996 eine Vorsorgeuntersuchung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 39 durchgeführt und eine befristete Tauglichkeit bis Januar 1997 festgestellt worden. Am 9. Januar 1997 sei ein prophylaktischer Arbeitsplatzwechsel von der Schweißerei in die Mechanische Fertigung vorgenommen worden, wo der Kläger als Bohrer eingesetzt werde. Den gleichfalls beigezogenen betriebsärztlichen Unterlagen zufolge wurde dem Kläger am 7. Januar 1997 ein prophylaktischer Arbeitsplatzwechsel angeraten, um eine berufsbedingte Erkrankung zu vermeiden. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten - Fachstelle"gefährliche Arbeitsstoffe"- nahm am 16. Juli 1997 eine Arbeitsplatzbesichtigung mit einer Befragung des Klägers vor und kam in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1997 u.a. zu dem Ergebnis, besonders bis 1990/1991 habe eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Schweißrauche bestanden.

Der von der Beklagten mit einem Zusammenhangsgutachten beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. F kam in seinem zusammen mit der Internistin Dr. St erstatteten Gutachten vom 14. Mai 1998 zu dem Ergebnis, eine Siderofibrose habe anhand der aktuellen Computertomographie ausgeschlossen werden können. Die nicht auszuschließenden Eisenoxidablagerungen hätten keinen Krankheitswert. Eine obstruktive Atemwegserkrankung, wie sie in dem Befundbericht des behandelnden Internisten vom 24. Oktober 1996 erwähnt worden sei, könne anhand der Akte und anhand der aktuellen Lungenfunktionsdiagnostik sowie der anamnestischen Angaben, in denen Atemnot nicht erwähnt worden sei, nicht nachvollzogen werden. Bei Einhaltung der Grenzwerte für Schweißrauche könne der Kläger weiterhin als Schweißer arbeiten.

Nachdem Dr. J in einer gewerbeärztlichen Stellungnahme empfohlen hatte, Berufskrankheiten nach Nr. 4301 und 4302 nicht anzuerkennen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. November 1998 die Anerkennung der chronischen Bronchitis als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung und die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten von Dr. F.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei es untersagt worden, weiterhin als Schweißer zu arbeiten. Für die zugewiesene Arbeit als Bohrer sei er zwei Lohngruppen niedriger eingestuft worden. Hierfür begehre er einen Ausgleich. Es stelle sich die Frage, ob seine Erkrankung in Form von Halsschmerzen, Reizhusten und Auswurf nicht aufgrund dieser neuen Tätigkeit zur Ausheilung gekommen sei. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 25. Januar 1999 wies Dr. M darauf hin, dass eine Siderofibrose, die beim Kläger ohnehin nicht vorliege, bislang nicht als Berufskrankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sei und deshalb auch keine Maßnahmen nach § 3 BKVO gewährt werden könnten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Das dagegen angerufene Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und den Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem im Juli 2000 erstatteten Gutachten unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens zur Beurteilung der Herz- und Lungenfunktion von Prof. Dr. L ( vom 12. Juli 2000) ausgeführt, bei dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine obstruktive Atemwegserkrankung festgest...

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