nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.03.2001; Aktenzeichen S 69 U 390/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung einer Verletztenteilrente streitig.
Der 1942 geborene Kläger arbeitete seit 1971 als Fußbodenleger und war seit 1980 bei der Firma L.S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31. Juli 1996.
In der Verdachtsanzeige vom 5. Juli 1996 gab die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. an, bei dem Kläger bestünden "schwache bronchiale Hyperreagibilität, Asthma bronchiale, chronische Rhinitis", es sei vom Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) auszugehen. Die Beklagte nahm einen Allergentestbogen vom 20. Juni 1996, einen Epicutan-Test vom 24. Juni 1996, Spirometrie- und Bodyplethysmographiebefunde vom 3. und 4. Juli 1996, einen Befundbericht der Dres. L./S. vom 9. September 1996 sowie einen Auszug aus der Patientenkartei und ein Vorerkrankungsverzeichnis zur Akte. Eine Anfrage beim Arbeitgeber des Klägers ergab, dass er mit verschiedenen lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen etwa vier Stunden täglich in Berührung gekommen sei und überwiegend in geschlossenen Räumen gearbeitet habe, ein Atemschutz sei nicht verwandt worden.
Bei einer von der Beklagten veranlassten Untersuchung durch den Arbeitsmediziner Dr. R. am 25. September 1996 wurden deutliche bronchitische Rasselgeräusche festgestellt. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten gab in seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 an, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO ausgesetzt gewesen sei. Der von der Beklagten mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Facharzt für Lungenkrankheiten Prof. Dr. K.beschreibt in seinem Gutachten vom 21. April 1997 verschärfte Atemgeräusche über allen Lungenpartien, jedoch weder Rasselgeräusche noch Brummen und Giemen, die Werte der Lungenfunktionsprüfung lägen im Normbereich, so dass er lungenfunktionell von einem Normalbefund ohne Anhalt für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung ausgehe. Auf der Grundlage des Provokationstests durch Dres. L.S. gelangte er zu dem Ergebnis.dass im Falle des Klägers von langjährig chemisch-irritativ und toxisch wirkenden Inhalations-Noxen auszugehen sei und somit eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 nicht jedoch nach Nr. 4301 der Anlage 1 der BKVO vorliege, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 vom Hundert (v.H.).
Dr. G.-G. vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten vermisste im Gutachten des Prof. Dr. K.sowohl eine typische Krankheitsvorgeschichte mit arbeitsbezogener Zunahme der Beschwerden und Nachlassen der Symptome nach Beendigung der Arbeit bzw. am Wochenende oder im Urlaub als auch die Dokumentation einer Lungenfunktion, die in irgendeinem Sinne eine Einschränkung aufweise. Die beim Provokationstest gemessenen Werte lägen eindeutig im Normbereich und entsprächen nicht den Kriterien, die an eine positive Provokationstestung zu stellen seien (Stellungnahme vom 30. Mai 1997).
Der von der Beklagten daraufhin beauftragten Arbeitsmedizinerin und Allergologin Dr. W. berichtete der Kläger, dass er ganztags an Belastungsluftnot leide, und zwar auch am Wochenende, auf der Arbeit sei es schlimmer gewesen, wenn Linoleumrollen und Spanplatten hätten getragen werden müssen. Die Luftnot sei nicht bestimmten Expositionen zuzuordnen, sondern belastungsunabhängig. In ihrem Gutachten vom 2. August 1997 beschreibt Dr. W. über der Lunge ein Vesikuläratmen, die Spirometrie habe eine unauffällige Lungenfunktion ergeben, ein Anhalt für eine obstruktive Atemwegserkrankung bestehe nicht, so dass eine berufsbedingte obstruktive Atemwegserkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werde. Zwar sei der Test mit Kleber am 3. Juli 1996 formal positiv verlaufen, es sei jedoch keine signifikante Veränderung der Resistance feststellbar gewesen, so dass lediglich der mitarbeitsabhängige Parameter - allerdings ohne bodyplethysmographischen Nachweis - positiv gewesen sei. Der Test mit Linoleumkleber am 4. Juli 1996 sei formal negativ gewesen. Dr. G.-G. schloss sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 1997 dem Gutachten von Dr. W.an.
Der Landesgewerbearzt F. ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 1997 unter Hinweis darauf, dass die Provokationstests von erfahrenen Spezialisten durchgeführt worden seien, von einer Befundrelevanz aus und davon, dass bei Fortsetzung der Exposition die Verschlimmerung bzw. Entstehung einer Berufskrankheit gedroht hätte.
Die Beklagte lehnte die Gewährung ...