nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerachtlassungsklausel. Zeiten im Beitrittsgebiet. Vormerkungsbescheid. Inhalt des Vormerkungsbescheids. Herstellung von Versicherungsunterlagen. Konkludente Aufhebung früherer Vormerkungsbescheide
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Aufhebung früherer Vormerkungsbescheide genügt der Hinweis, dass gegebenenfalls entgegenstehende Bescheide damit aufgehoben werden, nicht.
2. Bei einem Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im Voraus feststellen darf.
3. Der Aufhebung eines Herstellungsbescheides nach § 11 Abs. 2 VuVO in der Form eines Verwaltungsaktes bedarf es nur dann nicht, wenn durch Art. 38 RÜG das Erfordernis einer Aufhebung früherer Herstellungsbescheide, deren Inhalt einer Rentenfeststellung entgegenstehen könnte, unmittelbar kraft Gesetzes entfällt.
4. Zur Einbeziehung von Rentenbescheiden in Klageverfahren über Vormerkungsbescheide gem. § 149 Abs. 5 SGB VI.
Normenkette
SGB VI §§ 55, 149 Abs. 5, § 248 Abs. 3, § 256a Abs. 1, 3; SGB X § 44; SGG § 96; VuVO § 11; FRG § 15; RÜG Art. 38
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2001 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 11. April 1995 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger ist Vertriebener mit dem Vertriebenenausweis A. Er war im Beitrittsgebiet als Diplom-Wirtschaftler beschäftigt, und zwar vom 15. Oktober 1963 an beim VEB Maschinelles Rechnen, Berlin, vom 22. Mai 1967 an beim VE SBK Verkehrsbau Magdeburg, vom 1. August 1966 an am Institut für Schienenfahrzeuge, Berlin, vom 1. Februar 1968 an beim VVB Kühl- und Lagerwirtschaft, Berlin und vom 1. Oktober 1969 an beim Ingenieurbüro für Rationalisierung der Deutschen Reichsbahn, Berlin. Er verdiente vom 1. Oktober 1969 an monatlich 1240 Mark, wegen der seit dem 1. Januar 1970 erzielten Jahresverdienste wird Bezug genommen auf die Bescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 27. März 1995. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten.
Am 19. September 1985 übersiedelte der Kläger in das Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 23. September 1986 erkannte die Beklagte die Zeiten der Beschäftigung in der DDR als Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung an, und zwar für die Zeit vom 1. August 1968 bis zum 18. September 1985 in der Leistungsgruppe 2.
Der Kläger beantragte am 23. Februar 1995 erneut eine Rentenauskunft, nachdem er auf eine telefonische Auskunft hin erfahren habe, dass das FRG für nach 1937 geborene Versicherte nicht mehr gelte. Dazu teilte er mit, dass er als Reichsbahner der FZR nie beigetreten sei, weil die besondere Altersversorgung der Reichsbahn (mit einem Steigerungssatz von 1,5) eine FZR-Versorgung nicht notwendig gemacht habe. Für die Zeit vom 1. März 1971 an seien daher Überentgelte zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 11. April 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei geprüft worden, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden könnten. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 18. September 1985 könnten die Arbeitsverdienste nur bis zu einem Betrag von monatlich 600 Mark berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach klägerischen Angaben erteilte die Beklagte mit dem 20. Oktober 1998 eine Rentenauskunft, deren Inhalt nicht aktenkundig ist. Zugleich stellte sie die rentenrechtlichen Zeiten vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 in einem Vormerkungsbescheid vom selben Tage fest.
Am 22. März 1999 beantragte der Kläger die Überprüfung der festgestellten Entgelte in den Bescheiden zur Rentenauskunft vom 11. April 1995 und 20. Oktober 1998 und bezog sich dazu auf Urteile des BSG in Parallelverfahren vom 10. November 1998 (B 4 RA 33/98 R und andere). Die Beklagte legte die vom Kläger angegriffenen Feststellungen für die Jahre 1971 bis 1985 bei einer Rentenauskunft vom 22. November 1999 zugrunde (die sich nicht bei den Akten befindet) und stellte mit Vormerkungsbescheid vom selben Tag die rentenrechtlichen Zeiten vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 fest. Sie teilte dem Kläger auf seinen Widerspruch hin mit, der Bescheid vom 11. April 1995 sei bestandskräftig geworden, so dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November ...