nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 26.06.2001; Aktenzeichen S 27 RA 3203/99-1) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet im Berufungsverfahren noch um die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte von April 1965 bis Oktober 1968 den Beruf einer Einzelhandelskauffrau. Seitdem war sie durchgehend bis 1998 in diesem Beruf beschäftigt. Zuletzt - seit Mai 1993 - arbeitete sie ca. 22 Stunden wöchentlich im Lebensmitteleinzelhandel der Firma C-Markt GmbH im E-Center. Ihre Tätigkeit als Verkäuferin bestand im Aus- und Einpacken von Waren, im Heben und Tragen von Kisten und in der Aufgabe von Bestellungen.
Am 6. April 1998 wurde bei der Klägerin computertomographisch ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links festgestellt. Seitdem war die Klägerin arbeitsunfähig; vom 20. Mai 1998 an bezog sie Krankengeld.
Am 7. Juli 1998 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Feststellung und Bejahung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ließ die Beklagte die Klägerin von dem Orthopäden Dr. R medizinisch begutachten. In seinem Gutachten vom 12. August 1998 diagnostizierte dieser einen mediolateralen Prolaps L5/S1 links mit radikulärer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrose, Spondylarthrose) und langbogiger muskulärer Fehlhaltung. Im Vordergrund stünden die Beschwerden und Funktionseinschränkungen wegen des Bandscheibenvorfalls links und der hieraus entstehenden Schmerzen. Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, mit starker Rumpfbeugung oder häufigem Vorbeugen, mit häufigem Drehen der Wirbelsäule, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten mit Kälte, Nässe oder Zugluft-Exposition sowie Stehen und Gehen (über 30 Minuten) seien nicht zumutbar. Damit könnten noch leichte Tätigkeiten auf einem rückengerechten Arbeitsplatz und mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung zum Stehen oder Gehen verrichtet werden. Leichte Frauentätigkeiten seien zumutbar. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Einzelhandelskauffrau mit Auffüllen von Regalen und Kassentätigkeit bestehe eine deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Dieser Beruf sei auf Dauer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen und mit rückengerechtem Arbeitsplatz bestehe mittelfristig eine vollschichtige Einsetzbarkeit.
Gleichzeitig zog die Beklagte ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Berlin (Internistin Dr. M) vom 11. August 1998 bei. Danach bestehe wegen des Bandscheibenvorfalls L5/S1 und einer Protrusion L4/5 weiterhin Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau mit teilweise schwerer körperlicher Arbeit.
Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 1998 ab. Mit den ärztlich festgestellten Leiden sei sie noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Mitarbeiterin in einer Registratur oder Poststelle mit einfacher Arbeit in der Rechnungsprüfung vollschichtig tätig zu sein und leichte Tätigkeiten im Sitzen und mit rückengerechtem Arbeitsplatz und der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung zum Stehen und Gehen auszuüben. Damit sei sie weder berufs- noch erwerbsunfähig.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, bei ihr bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei einem Zustand nach Bandscheibenprolaps mit radikulärer Schmerzausstrahlung und neurologischen Ausfallerscheinungen, eine Hüftgelenksdysplasie beiderseits sowie eine Hypertonie. Die Beklagte habe nur einen Teil dieser Erkrankungen berücksichtigt und diese in ihrer Intensität deutlich unterbewertet. Sie leide an schweren Funktions- und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, einhergehend mit chronischen Schmerzzuständen sowie neurologischen Ausfallerscheinungen. Sie sei außerstande, selbst leichte Frauenarbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig auszuüben. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten überforderten sie schon gesundheitlich, weil eine Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel nicht bestehe. Außerdem seien sie ihr nicht zumutbar.
Hierauf veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Nervenarzt Dr. K, der in seinem Gutachten vom 14. Januar 1999 den Bandscheibenvorfall L5/S1 bestätigte und neurologische Ausfälle nicht feststellen konnte. Seit der Arbeitsunfähigkeit und der Vermeidung von Belastungen sowie intensiver Therapie hätten sich die Rückenschmerzen der Klägerin sehr gemindert. Zur Zeit bestehe ein leichter Dauerschmerz. Bei entsprechender Schonhaltung bestünden keine Bewegungseinschränkungen. Eine leichte körperliche Tätigkeit erscheine insoweit möglich.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 wi...