nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.03.2001; Aktenzeichen S 20 RA 287/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 131/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Juni 1999.

Die im ... 1945 geborene Klägerin hat eine dreijährige Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, Fachrichtung Lebensmittel, erfolgreich durchlaufen. Zuletzt war sie von 1995 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im März 1999 halbschichtig als Verkäuferin an der Fleisch-, Wurst- und Käsetheke in einem "e." Verbrauchermarkt in M. a. d. R. versicherungspflichtig beschäftigt. Diese körperlich schwere Tätigkeit, bei der sie Fleischstücke mit einem Gewicht bis zu 25 kg heben und tragen musste, verrichtete sie überwiegend stehend mit leichten Wirbelsäulenzwangshaltungen und entsprechender Belastung der Arme beim Verpacken und Portionieren. Seitdem geht sie keiner Beschäftigung mehr nach. Bis November 1999 bezog sie Krankengeld. Vom Versorgungsamt in Düsseldorf ist ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

Im März 1999 nahm die Klägerin an einem vierwöchigen stationären Heilverfahren in der Klinik L. in Bad S. teil. In ihrem Kurentlassungsbericht vom 06. Mai 1999 schlossen die Kurärzte die Tätigkeit als Metzgereiverkäuferin aus, trauten der Klägerin aber noch leichte Arbeiten in wechselnder, jedoch überwiegend sitzender Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig zu.

Den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus Mai 1999 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den Kurentlassungsbericht ab, weil die Klägerin danach noch als Kassiererin an Packtisch- und Sammelkassen in Kaufhäusern vollschichtig arbeiten könne (Bescheid vom 15. Juli 1999).

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des niedergelassenen Orthopäden Dr. v. S. aus W. vom 10. September 1999 ein, der der Klägerin noch leichte "Frauenarbeiten" bei weiteren Einschränkungen vollschichtig zumutete. Als Metzgereiverkäuferin sei sie nicht mehr einsetzbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 25. November 1999 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und vorgetragen, sie könne keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr ausüben. Dem hielt die Beklagte entgegen, sie könne noch als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder größeren Bekleidungsgeschäften nach Gehaltsgruppe K 2 und K 3 im Einzelhandel sowie als Einzelhandelskauffrau im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen vollschichtig arbeiten.

Das SG hat zur Sachaufklärung zunächst einen Befundbericht des niedergelassenen Orthopäden Dr. d. J. aus W. vom 10. April 2000 beigezogen, wonach die Erwerbsfähigkeit der Klägerin deutlich eingeschränkt sei.

Anschließend hat es von Amts wegen weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des niedergelassenen Orthopäden Dr. F. aus M ... Dieser ist in seinem Gutachten vom 21. Juli 2000 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten bei weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 35 bis 51 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Durch Urteil vom 14. März 2001 hat das SG die Klage abgewiesen: Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne die Klägerin noch als Kassiererin an einer Sammel- bzw. Bereichskasse (z.B. in der Textilabteilung eines Kaufhauses) vollschichtig arbeiten. Dieser Beruf sei ihr als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren auch sozial zumutbar. Denn es handele sich um eine Angestelltentätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordere, und deshalb nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein- Westfalen entlohnt werde. Aufgrund ihrer Berufserfahrung als Verkäuferin könne sie diese Verweisungstätigkeit nach einer Einweisungszeit von maximal 3 Monaten vollwertig ausüben.

Nach Zustellung am 11. April 2001 hat die Klägerin hiergegen am 08. Mai 2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass Sammelkassenkassiererinnen überwiegend im Stehen arbeiten müssten. Dies könne ihr nicht mehr abverlangt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. März 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. November 1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01. Juni 1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Klägerin könne noch als Kassiererin an Etagenkassen in größeren Bekleidungsgeschäften nach Gehaltsgruppe K 2 oder K 3 arbe...

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