nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 27.05.1998; Aktenzeichen S 13 An 2877/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Rentenbeginn nach überstaatlichem Recht.

Die am ... 1934 geborene, in Italien als italienische Staatsangehörige lebende Klägerin entrichtete aufgrund einer Beschäftigung als Sozialarbeiterin beim Caritasverband e.V. S. für die Zeit vom 20. Oktober 1960 bis zum 30. September 1966 Pflichtbeiträge zur Beklagten (sechs Jahre mit Beitragszeiten). Seit dem 24. Februar 1969 war sie Mitarbeiterin beim Psychiatrischen Krankenhaus in U/Italien und - als im öffentlichen Dienst Beschäftigte - bei der Bundespensionsanstalt INPDAP, einem Sondersystem für Staatsbedienstete, versichert.

Nach vorangegangenem Kontenklärungs- und Rentenauskunftsverfahren beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 22. November 1995 Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Juli 1996 mit der - schon in der Rentenauskunft vom 14. September 1994 gegebenen - Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Wartezeit von 15 Jahren (= 180 Monaten) berücksichtigungsfähiger rentenrechtlicher Zeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten). Auf die Wartezeit sei nur die Zeit vom 20. Oktober 1960 bis 30. September 1966 (72 Monate) anrechenbar. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 1997 zurück, nachdem der zuständige italienische Versicherungsträger INPS bestätigt hatte, dass die Klägerin bei ihm nicht versichert sei. Angehörige des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und Soldaten in Italien hätten Anspruch auf Versorgung aus ihren Sondersystemen. Diese unterlägen nicht dem Geltungsbereich der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Zeiten der Klägerin in Italien könnten deshalb nicht für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Altersrente berücksichtigt werden.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) wies das SG durch Urteil vom 27. Mai 1998 mit derselben Begründung ab.

Im Berufungsverfahren bestätigten sich die Angaben der Klägerin über deren Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zum 31. Dezember 1996. Seit dem 1. Januar 1997 bezieht sie von der INPDAP eine Rente. Im Hinblick auf eine am 25. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung der Verordnung -VO- (EWG) Nr. 1408/71, wonach auch Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen in deren Geltungsbereich einbezogen seien, bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 1. November 1998 an Altersrente für Frauen (Bescheid vom 7. Dezember 1999).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Rente bereits vom vollendeten 60. Lebensjahr an zusteht. Sollten die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung vor dem 25. Oktober 1998 der Zusammenrechnung ihrer INPDAP-Zeiten mit den zur Beklagten zurückgelegten Zeiten für den Anspruchserwerb wirklich entgegenstehen, so widerspräche dies den Art. 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG-Vertrag). Diese ließen Nachteile im Bereich der Sozialversicherung bei Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht zu.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 sowie den Bescheid vom 17. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 7. Dezember 1999 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen bereits vom 1. Oktober 1994 an zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zeit vor In-Kraft-Treten der Änderung der VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 13 An 2877/97 -) und Beklagtenakten (61 270934 P 504) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil und die Klage gegen den Rentenbescheid vom 7. Dezember 1999, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - kraft Klage - Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Senat geworden ist, sind unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte für die Zeit vor dem 1. November 1998.

Die Altersrente für Frauen setzt nach § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) VI neben der Vollendung des 60. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren voraus. Im Übrigen wird eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur geleistet, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Sie beträgt bei einer Rente wegen A...

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