Orientierungssatz

1. Anträge auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a AnVNG und § 10 WGSVG können jedenfalls dann nicht in einen Antrag nach § 10a WGSVG umgedeutet werden, wenn über sie bereits positiv entschieden war, als § 10a WGSVG eingeführt wurde.

2. Die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze, daß ganz erhebliche, langfristig wirksame Interessen eines Betroffenen möglicherweise Vorrang haben gegenüber einem nur geringfügigen Interesse der Verwaltung an der Wahrung einer Frist (vgl BSG 1976-06-23 12/7 RAr 80/74 = SozR 4100 § 72 Nr 2), finden auf die Fristen für eine Nachentrichtung nach §§ 10, 10a WGSVG keine Anwendung.

3. Die Entscheidung des Großen Senats des BSG, daß eine gesetzliche Fristvorschrift, deren Zweck wesentlich darin besteht, die Verwaltung vor unberechtigten Anträgen und vor Beweisschwierigkeiten zu schützen, dann nicht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben sind (vgl BSG 1961-06-09 GS 2/60 = BSGE 14, 246), findet auf die Fristen für eine Nachentrichtung nach §§ 10, 10a WGSVG keine Anwendung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.1982; Aktenzeichen 12 RK 77/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658276

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge