Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe eines in Heimpflege Befindlichen
Normenkette
AFG § 40 Abs. 1
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 1997 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Beigeladenen zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der Kläger brachte den am ... 1976 geborenen Beigeladenen auf dessen Antrag vom 1. September 1995 bis zum 31. Oktober 1996 in der Einrichtung ... (Träger) in Form von betreutem Einzelwohnen (Maßnahme nach § 41 in Verbindung mit § 34 Sozialgesetzbuch -SGB- VIII) unter. Der auf der Grundlage der Berliner Kostensatzrahmenvereinbarung für den Jugendhilfebereich festgesetzte Tagespflegesatz betrug nach der endgültigen Festsetzung vom 23. Oktober 1996 (Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport - Landesjugendamt -) für 1.995.194,95 DM und für 1.996.209,20 DM. Nach Auskunft des Trägers sind darin 500,00 DM monatlich als Kosten für Verpflegung, die als Verpflegungsgeld ausgezahlt werden, und 600,00 DM für die Unterkunft enthalten.
Der Beigeladene begann am 1. September 1995 eine Ausbildung zum Dachdecker bei ..., die er zum 1. November 1996 abbrach. Die (tatsächlich vom Kläger gezahlte) Bruttoausbildungsvergütung betrug 705,00 DM im ersten und 845,00 DM im zweiten Ausbildungsjahr. Der Beigeladene beantragte am 1. September 1995 bei der Beklagten BAB, für die der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X anmeldete und angab, die Unterbringung erfolge in einem Wohnheim mit voller Verpflegung (Schreiben an die Beklagte vom 29. März 1996).
Mit Bescheid vom 1. November 1996 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen BAB vom 1. September 1995 bis zum 31. Mai 1996 in Höhe von 370,00 DM monatlich. Den Betrag errechnete sie, indem sie für die Unterbringung insgesamt 860,00 DM, für Arbeitskleidung 20,00 DM und für Fahrkosten 55,00 DM ansetzte, hiervon die Nettoausbildungsvergütung in Höhe von 564,70 DM abzog und den Betrag abrundete.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Beigeladene sich in Heimpflege befinde und deshalb der erhöhte Bedarf anzuerkennen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Bedarf für den Lebensunterhalt seien 370,00 DM monatlich zugrunde zu legen. Ein erhöhter Bedarf nach § 11 Abs. 2 Anordnung Ausbildung (A Ausbildung) könne nicht anerkannt werden, da keine Heimunterbringung mit voller Verpflegung vorliege. In der Regel würden Mahlzeiten nicht gestellt, sondern Verpflegungsgeld ausgezahlt. Von einer Unterbringung mit voller Verpflegung sei lediglich dann auszugehen, wenn der Jugendliche grundsätzlich alle Mahlzeiten zur Verfügung gestellt bekomme und nur dann einen Ausgleich in Form von Sach- oder Bargeldleistungen erhalte, wenn er aus bestimmten Gründen nicht alle Mahlzeiten einnehmen könne. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbedarf von 935,00 DM seien die Nettoeinkünfte abzuziehen.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage erstrebte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der BAB einen nach § 11 Abs. 2 A Ausbildung zu bemessenden Bedarf zugrunde zu legen habe. Auch die Auszahlung von Verpflegungsgeld erfülle das Merkmal "volle Verpflegung" . Das Konzept sei Bestandteil einer angemessenen beruflichen Qualifikation und diene dem Einstieg in das Berufsleben.
Durch Urteil vom 16. Mai 1997 stellte das SG fest, dass die Beklagte der Berechnung der Höhe der BAB einen nach § 11 Abs. 2 A Ausbildung zu bemessenden Bedarf zugrunde zu legen habe. Die arbeitsmarktliche Ausrichtung der Berufsausbildungsförderung nach § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 1 A Ausbildung bestimme den Maßstab der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung unvermeidbar entstünden. Unvermeidbar entstehende Kosten seien Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Form der Gewährung von Wohnraum und Verpflegung. Der Beigeladene erhalte eine seinen gesamten Verpflegungsbedarf abdeckende Unterstützung, so dass es weder nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 A Ausbildung noch nach dem Abgrenzungserfordernis zwischen berufsbezogenen Leistungen einerseits und sozialpädagogischen Leistungen andererseits einen Unterschied mache, ob die Mahlzeiten als Sachleistungen oder in Form einer betreuten Selbstverpflegung gestellt würden. Entscheidend sei allein, dass die Verpflegung in einem engen sachlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der Wohnunterbringung stehe und diese Unterbringung wiederum dem Zweck diene, dem Beigeladenen eine angemessene Berufsausbildung zu verschaffen. Demgegenüber orientiere sich der Bedarfssatz des § 11 Abs. 4 A Ausbildung an einer vom Auszubildenden selbstgestalteten Lebensführung und entsprechenden Aufteilung seines Bedarfs. Wegen der Beschränkung der von der Beklagten zu leistenden Unterstützung als einer Hilfe zur Überwindung...