Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Höhe. Wohnunterbringung. Vollverpflegung. erhöhter Bedarf. Nichtberücksichtigung bei Unterbringung aus erzieherischen Gründen in betreuter Wohnform
Orientierungssatz
Die aus erzieherischen Gründen gebotene Unterbringung Auszubildender in betreuter Wohnform steht grundsätzlich außerhalb der Zielsetzung des AFG und begründet keine Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe einen erhöhten Bedarf nach § 11 Abs 2 AusbFöAnO zugrunde zu legen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Beigeladenen zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der Kläger brachte den am 16. Januar 1975 geborenen Beigeladenen vom 15. Mai 1993 bis zum 31. März 1997 in der Einrichtung K. e. V. (Träger), unter (Maßnahme nach § 13 Abs. 2, 3 Sozialgesetzbuch -SGB- VIII). Der Tagespflegesatz betrug auf der Grundlage der Berliner Kostensatzrahmenvereinbarung für den Jugendhilfebereich 1994 180,55 DM, für 1995 194,95 DM (Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport -- Landesjugendamt -- vom 23. Oktober 1996 im Parallelverfahren L 10 AL 177/97). Nach Auskunft des Trägers sind darin 450,-- DM monatlich als Kosten für die Verpflegung, die als tägliches Verpflegungsgeld in Höhe von 13,70 DM zweimal im Monat ausgezahlt werden, und ca. 500,-- DM für die Unterkunft enthalten.
Der Beigeladene absolvierte vom 1. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1997 bei K. e. V. eine Lehre als Maler und Lackierer mit einer (tatsächlich vom Kläger gezahlten) Bruttoausbildungsvergütung von 675,-- DM im ersten, 820,-- DM im zweiten und 910,-- DM im dritten Ausbildungsjahr. Er beantragte am 8. März 1994 bei der Beklagten BAB, für die der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X anmeldete.
Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. August 1997 BAB für die Zeit vom 1. März bis zum 30. November 1994 in Höhe von 324,-- DM monatlich. Den Betrag errechnete sie, indem sie für die Unterbringung insgesamt 830,-- DM, für Fahrkosten 12,-- DM und für Arbeitskleidung 20,-- DM ansetzte, hiervon die Nettoausbildungsvergütung von 537,97 DM abzog und das Ergebnis abrundete.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Beigeladene sich im Rahmen der Jugendhilfe in Heimpflege befunden habe und deshalb Anspruch auf Anerkennung des erhöhten Bedarfs habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 11 Abs. 2 Anordnung Ausbildung (A Ausbildung) würden die amtlich festgesetzten Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft zuzüglich monatlich 145,-- DM als Bedarf für den Lebensunterhalt zugrunde gelegt, wenn der Auszubildende in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung untergebracht sei. Dies sei nicht der Fall, da beim K. e. V. die Jugendlichen nicht verpflegt würden. Sie erhielten vielmehr ein Verpflegungsgeld ausgezahlt.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ohne die Unterbringung sei der Beigeladene nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren. Er lerne im Rahmen der Betreuung ein selbständiges Leben zu führen, u.a. seinen Lebensunterhalt zu planen, einzukaufen und zu kochen. Zu diesem Zweck erhalte er die Verpflegungskosten in Form von Bargeld. Bei der Nahrungsmittelbeschaffung und -zubereitung werde er sozialpädagogisch betreut.
Durch Urteil vom 24. März 1998 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den sich ergebenden Bedarf des Auszubildenden richtig errechnet. Ein höherer Bedarfssatz ergebe sich nicht nach § 11 Abs. 2 A Ausbildung. Der erhöhte Bedarfssatz rechtfertige sich dadurch, dass eine "herbergsmäßige" Unterbringung Kosten entstehen lasse, die bei eigenverantwortlicher Organisation der Lebensführung durch den Auszubildenden nicht anfielen. Insbesondere die Zubereitung der Speisen, das Reinigen der Räume, der Austausch von Wäsche würden als Dienstleistung durch Dritte erbracht, die dafür entlohnt werden müssten. Der Kläger erbringe zwar durch den beauftragten Leistungsträger ebenfalls Dienstleistungen, die sich auf Kost und Unterkunft bezögen. Diese dienten aber nicht der beruflichen Integration im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), sondern im Wesentlichen der Verwirklichung der Ziele des SGB VIII, nämlich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung.
Mit der Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, die Auszahlung des Verpflegungsgeldes stehe in engem sachlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der Wohnunterbringung, die dem Zweck diene, dem Jugendlichen eine angemessene Berufsausbildung zu verschaffen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Mahlzeiten als Sachleistungen oder in Form der betreuten Selbstverpflegung gestellt würden. Die Unterbringung unterscheide sich von einer "anderweitigen Unterbringung" im Sinne des § 11 Abs. 4 A Ausbildung. Der dort zugrunde gelegte Bedarfssatz orientiere sich an einer ...