Leitsatz (amtlich)

Für die Anrechnung von Ausfallzeiten ist die Halbbelegung nach AVG § 36 Abs 3 auch dann gegeben, wenn ausschließlich Pflichtbeiträge zur israelischen Versicherung geleistet worden sind, aber kein einziger deutscher Pflichtbeitrag.

 

Orientierungssatz

Die Gleichstellungsvorschrift des SozSichAbk ISR Art 22 Nr 3 enthält zwar keine Regelung zu der Frage, ob und inwieweit für die Anrechnung von Ausfallzeiten Pflichtbeiträge tatsächlich entrichtet sein müssen; sie bestimmt lediglich, daß - soweit es um die Anrechnung von Ausfallzeiten geht - israelische Pflichtbeiträge wie nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeiträge zu behandeln sind.

Gegen das Vorhandensein wenigstens eines Pflichtbeitrages zur deutschen Rentenversicherung als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten spricht aber gerade die innerstaatliche Rechtslage. Der Grundsatz, daß die Anrechnung von Ausfallzeiten im innerstaatlichen Bereich eine Bindung zur deutschen Rentenversicherung von gewisser Dauer durch Pflichtbeitragsentrichtung stets voraussetzt, ist durch das RRG vom 1972-10-19 durchbrochen worden. Hiernach ist klargestellt worden, daß die tatsächliche Entrichtung deutscher Pflichtbeitragszeiten weder in bezug auf Ersatzzeiten noch auf Ausfallzeiten ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655238

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