nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 01.12.1999; Aktenzeichen S 45 SB 977/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und die Anerkennung der Berechtigung zur Benutzung des Telebus-Fahrdienstes für Behinderte im Land Berlin.
Bei der 1942 geborenen Klägerin, die seit ihrem 6. Lebensjahr hochgradig kurzsichtig ist, war es im Alter von ca. 25 Jahren zum ersten Male links zu Glaskörperblutungen gekommen. In der Folgezeit waren - besonders nach körperlichen Anstrengungen - auf beiden Augen häufig Netzhaut- und Glaskörperblutungen aufgetreten. Durch Bescheid vom 22. August 1978 hatte das Versorgungsamt II Berlin bei der Klägerin
a) Sehschwäche,
b) Wirbelgleiten bei Lendenwirbelkörper 5/S 1 und
c) Zustand nach mehrfachen Unterleibsoperationen, Nierensenkungsoperationen rechts
mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. festgestellt, wobei für die Behinderung zu a) eine MdE von 60 v.H., für die zu b) von 40 v.H. und für die zu c) von 20 v.H. angenommen wurde. Durch Bescheid vom 10. Mai 1984 erhöhte das Versorgungsamt I Berlin wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Augenleidens, das jetzt mit einer MdE von 70 v.H. bewertet wurde, den Grad der MdE auf 90 v.H. und erkannte der Klägerin die Vergünstigungsmerkmale B, G und RF zu. Nachdem der aufgrund des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) erstellte Untersuchungsbefund vom 30. Juni 1997 der Augenärztin Dr. B eine mit einem Grad der MdE von 100 v.H. zu bewertende hochgradige Sehbehinderung ergeben hatte, setzte das Versorgungsamt Berlin den Grad der Behinderung (GdB) durch Bescheid vom 23. September 1997 auf 100 fest und erkannte der Klägerin das Merkzeichen "H" zu; ihr wurde die Benutzung von Verkehrsschutzzeichen empfohlen.
Im Januar 1998 stellte die Klägerin Neufeststellungsanträge wegen Blindheit und Gehbehinderung. Sie sei nicht in der Lage, mehr als 30 m zu gehen und begehre deshalb die Feststellung der Telebus-Berechtigung. Der Beklagte zog einen Befund des die Klägerin behandelnden Augenarztes Dr. L vom 12. Februar 1998 sowie das Gutachten vom 1. Dezember 1997 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK Berlin e.V. bei, in dem wegen hochgradiger Minderung des Sehvermögens, Spondylose nach tuberkulöser Spondylitis, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit sowie Cox- und Gonarthrose Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I anerkannt wurde. In dem auf Veranlassung des Beklagten erstellten Untersuchungsbefund vom 12. August 1998 kam die Augenärztin Dr. T-M zu dem Ergebnis, dass Blindheit vorliege. Daraufhin erkannte der Beklagte durch Teil-Bescheid vom 31. August 1998 "Blindheit" anstelle von hochgradiger Sehbehinderung als Behinderung an.
In einem Gutachten vom 7. November 1998 nach dem PflegeG kam Dr. A zu dem Ergebnis, aus allgemeinärztlicher Sicht liege bei der Klägerin Hilflosigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PflegeG nicht vor. Die Prüfärztin Dr. K-K empfahl, ab August 1998 die Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 3 PflegeG mit der Pflegestufe III anzuerkennen.
Nach Beiziehung der Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus den Jahren 1995 und 1996 von der AOK Berlin lehnte es der Beklagte durch Bescheid vom 30. November 1998 ab, der Klägerin das Merkzeichen "T" zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Orthopäden Dr. M vom 18. Dezember 1998 Widerspruch ein. Sie machte geltend, auch mit einer Begleitperson nicht mehr als 20 m laufen zu können und nicht in der Lage zu sein, selbst in Begleitung am öffentlichen Personenverkehr teilzunehmen. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete die Ärztin AM am 25. Februar 1999 ein ärztliches Gutachten über die Klägerin. Sie stellte
a) Blindheit GdB 100
b) Wirbelgleiten und Bandscheibenvorfall L5/S1, Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule GdB 40
c) Zustand nach mehrfachen Unterleibsoperationen, Nierensenkungsoperation GdB 20
d) koronare Durchblutungsstörungen GdB 20
als Behinderungen fest und vertrat die Auffassung, die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert und erfülle nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen "T". Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin, soweit sie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "aG" und "T" begehrt hatte, durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 zurück. Aus "Gründen der Vollständigkeit und Klarheit" wurden die Behinderungen wie in dem Gutachten vom 25. Februar 1999 vorgeschlagen festgestellt.
Zur Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei dem Personenkreis der Querschnittsgelähmten gleichzustellen. Seit ihrer Erblindung verlasse sie die Wohnung ni...