nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 25.06.1999; Aktenzeichen S 44 SB 1980/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" für Hilflosigkeit erfüllt.
Der am 27. Februar 1949 geborene Kläger leidet u. a. an einer Wirbelsäulenerkrankung und an Krankheitserscheinungen auf psychiatrischem Gebiet. Zuletzt mit bindendem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 21. Februar 1995 hatte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt:
a) Fehlhaltung und degenerative Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule mit Funktionsbehinderung, geringer im Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen-, stärker im Lendenwirbelsäulen-Bereich mit verminderter Belastungsfähigkeit nach 3-maliger Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule, therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom als Folge von Narbengewebe mit Wurzelirritation S 1 mit sensibler Störung;
b) psychische Behinderung;
Gleichzeitig stellte er einen Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G" fest. Am 5. Juni 1995 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Verschlimmerung seiner Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit daraus resultierenden Gleichgewichtsstörungen die Neufeststellung seiner Behinderungen. Zugleich beantragte er die Zuerkennung des Merkzeichens "B". Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Internisten Dr. Ne. vom 28. November 1995 ein. Darin stützte sich dieser auf ein ihm vorliegendes Gutachten zu einem Pflegegeldverfahren, welches die Ärztin für Allgemeinmedizin Ca. am 25. September 1995 zum Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld nach Berliner Landesrecht erstellt hatte. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen lehnte der Beklagte mit Bescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 11. Dezember 1995 den Verschlimmerungsantrag des Klägers ab. Am 14. Dezember 1995 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und führte u.a. unter Bezugnahme auf das vorgenannte Pflegegutachten aus, er brauche bei mehreren Verrichtungen Hilfe. Insbesondere sei er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Hilfe angewiesen, da er an Gehstützen gehen müsse. Zugleich stützte er sich auf ein Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Sk. vom 6. März 1996. Zur Aufklärung des Sachverhalts holte der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztin Dr. McC. vom 13. Januar 1996 ein und zog eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztin Z. -St. vom 23. Februar 1996 aus dem Pflegegeldverfahren des Klägers bei. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 11. November 1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 21. November 1996 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, die Zuerkennung eines höheren GdB und des Merkzeichens "B" zu erreichen. Außerdem hat er geltend gemacht, bei ihm seien die gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleiches Merkzeichen "H" erfüllt, da er ständig der täglichen Hilfe bei einer Reihe personenbezogener Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfe. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat der Facharzt für Neurochirurgie H. den Kläger am 13. Juli 1998 in der Zeit von 9.55 Uhr bis 11.45 Uhr im Rahmen eines Hausbesuches in der Wohnung des Klägers untersucht und am 25. August 1998 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet, in welchem er zunächst zu den Voraussetzungen eines höheren GdB und des Merkzeichens "B" Stellung genommen hat. Im Auftrage des Beklagten haben sich am 11. September 1998 dessen Versorgungsarzt, der Arzt für Orthopädie Dr. Li., und am 17. September 1998 die Versorgungsärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. schriftlich geäußert. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - vom 8. Oktober 1998 hat der Beklagte mit Wirkung ab Juni 1995 die Voraussetzungen des Merkzeichens "B" zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 6. November 1998 hat der Kläger sodann den Rechtsstreit im Hinblick auf das Merkzeichen "B" für erledigt erklärt. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat am 27. Dezember 1998 der Sachverständige H. eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Hilflosigkeit des Klägers abgegeben. Hierin hat er, ausgerichtet an einem detaillierten Fragenkatalog zu den einzelnen Verrichtungen, die Hilflosigkeit des Klägers aus medizinischer Sicht verneint.
Nach vorangegangener Anhörung des Klägers hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 die Klage abgewiesen und dem Beklagten 2/5 der außergerichtl...