Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen "H" bzw. "aG"
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H hat derjenige Schwerbehinderte, der nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags fremder Hilfe dauernd bedarf.
2. Wird die Zuerkennung des Merkzeichens H u. a. damit begründet, dass der Schwerbehinderte dauerhaft unter Atemnotzuständen leide, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung dieses Merkzeichens, wenn deswegen eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung nicht erforderlich ist.
3. Die Zuerkennung des Merkzeichens aG setzt voraus, dass sich der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden.
4. Für eine Gleichstellung hinsichtlich des Merkzeichens aG ist erforderlich, dass sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe bzw. nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an außerhalb eines Kraftfahrzeugs erfüllt, dem ist im Wege der Gleichstellung das Merkzeichen aG zuzuerkennen.
5. Als Erkrankungen innerer Organe, die eine Gleichstellung hinsichtlich des Merkzeichens aG rechtfertigen, gelten Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Zuerkennung der Merkzeichen “H„ (Hilflosigkeit) und “aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der im November 1959 geborene Kläger ist seit Mai 1979 wegen eines chronischen Ekzems, allergischen Schnupfens und Asthma bronchiale als Schwerbehinderter anerkannt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mehrfach erhöht worden.
Während des Berufungsverfahrens ist der GdB durch Bescheid der Beklagten vom 9. April 1997 unter Beibehaltung der Merkzeichen “G" und “RF" mit 90 bei folgenden Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden:
- Chronisches, allergisches Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsstörung, chronisches, allergisches Ekzem sowie chronische allergische Entzündung der Augenbindehäute und der Nasenschleimhäute,
- verzögerte Knochenbruchheilung im Bereich der linken Fußwurzel.
Wegen der Folgen eines im November 1998 mit einem Kleinkraftrad/Motorrad erlittenen Unfalls mit Verletzung der rechten Hand beantragte der Kläger im April 2002 die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung.
Im Verwaltungsverfahren holte das beklagte Land ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. K… ein, der neben einer Einschränkung der Funktion, des rechten Daumens mit Teileinsteifung im Grund- und Endgelenk und Elektrisieren der Narbe auch eine Funktionsstörung des 2. Fingers links mit Einsteifung im End- und Mittelgelenk sowie Teileinsteifung im Grundgelenk feststellte (Gutachten vom 12. Mai 2003).
Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K… wurde der Grad der Behinderung durch Bescheid des beklagten Landes vom 25. August 2003 auf 100 erhöht.
Im Januar 1994 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens “H„, weil er aufgrund seines schweren Asthmas seit 1986 auf fremde Hilfe einer ständig bereiten Haushalts- und Pflegekraft angewiesen; sei.
Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 7. Januar 1994 ab. Der Kläger bedürfe nicht in erheblichem Umfang dauernder fremder Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. März 1995).
Einen im September 1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens “aG„ lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 1. März 1995 ab.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid, vom 17. Mai 1995).
Der Kläger hat gegen die Ablehnung des Merkzeichens “H„ am 20. März 1995 und gegen die Ablehnung des Merkzeichens “aG„ am 12. April 1995 jeweils Klage erhoben.
Die Verfahren sind durch Beschluss vom 30. Mai 1995 verbunden worden.
Zur Begründung seines Klagebegehrens hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ausgeführt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der Ärzte für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dres. … und des Arztes für Hautkrankheiten, All...