Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen H und aG. chronisches, allergisches Asthma mit Lungenfunktionsstörung. chronisches allergisches Ekzem. verzögerte Knochenbruchheilung

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "aG" bei folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: - Chronisches, allergisches Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsstörung, chronisches, allergisches Ekzem sowie chronische allergische Entzündung der Augenbindehäute und der Nasenschleimhäute, - verzögerte Knochenbruchheilung im Bereich der linken Fußwurzel.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehrt der Kläger auch im zweiten Rechtszug die Zuerkennung der Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der im November 1959 geborene Kläger ist seit Mai 1979 wegen eines chronischen Ekzems, allergischen Schnupfens und Asthma bronchiale als Schwerbehinderter anerkannt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mehrfach erhöht worden. Zuletzt ist der GdB während des Berufungsverfahrens durch Bescheid der Beklagten vom 9. April 1997 unter Beibehaltung der Merkzeichen "G" und "RF" mit 90 bei folgenden Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden:

-

Chronisches, allergisches Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsstörung, chronisches, allergisches Ekzem sowie chronische allergische Entzündung der Augenbindehäute und der Nasenschleimhäute,

-

verzögerte Knochenbruchheilung im Bereich der linken Fußwurzel.

Im Januar 1994 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "H", weil er aufgrund seines schweren Asthmas seit 1986 auf fremde Hilfe einer ständig bereiten Haushalts- und Pflegekraft angewiesen sei.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 1994 ab. Der Kläger bedürfe nicht in erheblichem Umfang dauernder fremder Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. März 1995).

Einen im September 1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 1995 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1995).

Der Kläger hat gegen die Ablehnung des Merkzeichens "H" am 20. März 1995 und gegen die Ablehnung des Merkzeichens "aG" am 12. April 1995 jeweils Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluß vom 30. Mai 1995 verbunden worden.

Zur Begründung seines Klagebegehrens hat der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ausgeführt, daß sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe.

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der Ärzte für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dres. K und des Arztes für Hautkrankheiten, Allergologie und Venerologie Dr. Sch eingeholt.

Weiter hat das Sozialgericht ein schriftliches Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. L vom 11. Juli 1996 eingeholt.

Mit seinem Gerichtsbescheid vom 28. Februar 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen:

Der Kläger sei nicht hilflos in Anwendung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" und er erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".

Dies ist näher ausgeführt worden.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 11. März 1997 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 13. März 1997 Berufung eingelegt.

Er rügt insbesondere, daß der Sachverständige Dr. L weder eine spezifische Untersuchung seines Gehvermögens durchgeführt noch bei seiner Beurteilung die Cortisonschäden, die Durchblutungsstörungen und einen Fersensporn berücksichtigt habe.

Er bringt weiter zum Ausdruck, daß die Beurteilungen in den im Berufungsverfahren erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er seit Januar 1996 Pflegegeld nach der Pflegestufe I erhalte.

Wegen seiner schweren Asthmaanfälle sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich. Das Gehen falle ihm sehr schwer. Er könne an zwei Gehhilfen höchstens 15 Minuten gehen. In den Gutachten seien die Wechselwirkungen seiner Funktionsbeeinträchtigungen und die Schwere dieser Funktionsbeeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28. Februar 1997 sowie den Bescheid vom 7. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1995 und den Bescheid vom 1. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "aG" festzustellen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte von mehreren Ärzten für Orthopädie, von zwei Ärzten für Hautkrankheite...

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