Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidungen, einschließlich der Beschlüsse im Beschwerdeverfahren, die das Hauptverfahren in der jeweiligen Instanz nicht beenden, ergehen gemäß § 193 Abs 1 SGG ohne Kostenentscheidung. Diese hat das Gericht, das über die Hauptsache zu befinden hat, bei der gesamten Erledigung des Rechtsstreits in dieser Instanz zu treffen.

2. Eine isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen verfahren ist nicht zulässig, sofern das Hauptverfahren noch anhängig ist. Der durch das Nebenverfahren bedingte zusätzliche Arbeitsaufwand und der eventuell erhöhte Schwierigkeitsgrad können allein bei der Festsetzung der Rahmengebühr gemäß § 116 Abs 1 BRAGO berücksichtigt werden.

3. Eine eigenständige Kostenentscheidung kommt bezüglich des Anordnungsverfahrens analog § 193 Abs 1 SGG nur in Betracht, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung vor Klageerhebung gestellt und das Verfahren auch vor Klageerhebung erledigt wurde.

 

Fundstellen

Breith. 1982, 731

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