Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis trotz Unterbrechungszeiten an türkische Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine türkische Staatsangehörige, die sich seit 12 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten und hier mehrere Jahre eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat, hat gemäß § 19 Abs 1 AFG iVm § 2 ArbErlaubV Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis wegen einer besonderen Härte iS von § 2 Abs 7 ArbErlaubV, wenn sie in der Bundesrepublik eine Familie gegründet hat, ihre bisherige Tätigkeit wegen Geburten und Krankheit zeitweilig hat aufgeben müssen und ihr Ehemann arbeitslos ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EG/Türkei Nr 1/80 ist im Gegensatz zu § 2 Abs 1 Nr 1 ArbErlaubV eine ununterbrochene Beschäftigung nicht vorgeschrieben. Die vor und nach der Unterbrechung abgeleisteten Beschäftigungszeiten können zusammengerechnet werden.

3. Anders als in den Fällen, in denen der Familienschwerpunkt im Ausland liegt, hat der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt sehr viel stärkeres Gewicht, wenn infolge des bisherigen Aufenthalts der Ehegatten eine Lebenssituation erreicht ist, in der die Familieneinheit angemessen nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. In diesen Fällen ist dem Antragsteller der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

4. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann mangels einer Rechtsgrundlage eine Kostenentscheidung nicht getroffen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659161

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