Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenentscheidung des SG nach § 193 SGG ist eine Ermessensentscheidung, die - abweichend vom Berufungsverfahren - im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Hat das SG den Kostenerstattungsanspruch nur unter dem Aspekt der Erfolgsaussicht, nicht aber des Veranlassungsprinzips geprüft, obwohl dies sachlich geboten war, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft.

3. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist der Ablauf der gesetzlichen Warte- bzw Sperrfrist.

4. Hat die Behörde den Kläger nicht von dem "zureichenden Grund" für die Nichtbescheidung innerhalb der Wartefrist in Kenntnis gesetzt, hat sie Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gegeben. Sie hat ihm in vollem Umfang die durch die Erhebung der Untätigkeitsklage entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Quotelung nach einer zeitweisen Begründetheit bzw Unbegründetheit kommt nicht in Betracht.

5. Gebietet das Veranlassungsprinzip eine Kostenerstattung, ist der Ermessensspielraum des SG auf "Null geschrumpft". Das Beschwerdegericht kann selbst abschließend entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667008

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