Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. MdE. Unfallfolge. Anlageleiden
Orientierungssatz
Kein Anspruch auf Verletztenrente mangels Vorliegens von Unfallfolgen in rentenberechtigendem Grad.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.
Der am 1938 geborene Kläger war als Betriebselektriker bei der Rauchtabakfabrik M B GmbH, B, beschäftigt. -- Nach den Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallanzeige vom 15. Mai 1962 erlitt er am 11. Mai 1962 einen Arbeitsunfall, indem er bei einem routinemäßigen Rundgang auf dem Betriebsgelände in eine etwa 1,80 Meter tiefe und etwa 1,80 Meter breite Grube stürzte; in der Anzeige heißt es weiter, der Kläger sei in den "G s. K" aufgenommen worden. In den Krankenunterlagen der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremen/Bremerhaven ist hierzu eingetragen, der Kläger habe sich eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung und einen Wirbelbruch des dritten Lendenwirbelkörpers (LWK) zugezogen; er sei vom 11. Mai 1962 bis 17. Juli 1962 arbeitsunfähig krank gewesen und in der Unfallstation behandelt worden.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 1962 eine Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 18. Juli 1962 bis 31. Januar 1963 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, unfallbedingt leide er auch an Kniebeschwerden und Kopfschmerzen. Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 12. November 1962, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen habe er sich eine Knieverletzung nicht zugezogen. Bezüglich der Kopfschmerzen nehme sie Bezug auf das fachärztliche Gutachten von Dr. med. F, in dem ausgeführt sei, der neurologische Befund habe keine pathologischen Symptome gezeigt und das erlittene Kopftrauma vom 11. Mai 1962 habe zu keiner tieferen Läsion des Gehirns geführt. Möglicherweise habe er eine leichte Gehirnerschütterung erlitten, denn er sei benommen gewesen, die Beschwerden daraus seien aber weitgehend abgeklungen. -- Mit Bescheid vom 16. April 1963 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente für die Zeit nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung gezahlt wurde, ab und begründete dies damit, die Nachuntersuchung, die Dr. med. T durchgeführt habe, habe ergeben, daß wegen der Folgen des Unfalls vom 11. Mai 1962 eine MdE rentenberechtigenden Grades nicht mehr vorliege. Die beim Sozialgericht (SG) Bremen gegen die Bescheide vom 10. Oktober 1962 und 16. April 1963 erhobenen Klagen (S U 11/63 und S U 124/63) nahm der Kläger zurück.
In einem Durchgangsarztbericht der Chirurgin Dr. med. S vom 1. September 1988 heißt es, der Kläger sei an diesem Tag auf einer Treppe ausgerutscht und mit der rechten Schienbeinkante ein Stück die Treppe hinuntergeschrammt; er habe sich eine Prellung und Abschürfung der rechten Schienbeinvorderkante, eine Zerrung und Prellung im Hüftgelenk und eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen.
Die AOK Bremen/Bremerhaven meldete gegenüber der Beklagten am 2. August 1993 einen Erstattungsanspruch mit der Begründung an, der Kläger sei infolge des im Jahr 1962 erlittenen Arbeitsunfalls seit dem 26. März 1993 wegen eines "Zustands nach LWK-Stauchungsfraktur" arbeitsunfähig. Sie überreichte sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Lande Bremen vom 26. April 1993 und 18. Mai 1993, die die Diagnosen enthalten: "LWS-Syndrom, Zustand nach alter LWK-Stauchungsfraktur, Hypertonus" und "lumbalgiforme Beschwerden ohne neurologische Symptomatik". Die AOK Bremen/Bremerhaven übersandte der Beklagten ferner Kopien von Karteikarten über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers.
Die Beklagte holte einen Bericht von dem den Kläger behandelnden Arzt Dr. med. W vom 12. November 1993 ein, in dem dieser mitteilte, der Kläger habe sich wegen lumbalgiformer Beschwerden in seiner Behandlung befunden. Ob zwischen den jetzt geklagten Beschwerden und der Verletzung im Jahr 1962 ein Zusammenhang bestehe, wie der Kläger annehme, könne von ihm nicht beantwortet werden, vielmehr sei hierzu ein fachorthopädisches Gutachten erforderlich. -- Die Beklagte holte ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten von dem Arzt für Chirurgie Dr. med. I vom 26. Januar 1994 ein, in dem er zusammenfassend ausführte, als objektiv nachweisbare Folgen des Unfalls vom 11. Mai 1962 lägen eine minimale Formveränderung des Wirbelkörpers und eine geringfügige anteilige Einschränkung der Beweglichkeit des Rumpfes vor; die Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers sei fest knöchern verheilt. Als unfallunabhängige krankhafte Veränderungen bestünden bei dem Kläger: Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule und mäßiggradige degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit einer leichten Verspannung der Rückenmuskulatur und einer Einschränkung der Beweglichkeit des Rumpfes, Folgen einer beidseitigen Ohrenoperation und Arthrose an beiden Hüftgelenken. Durch die Unfallfol...