nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 11.09.2000; Aktenzeichen S 18 U 52/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 11. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.
Der am 1. November 1948 geborene Kläger ist bei der I., Zweigniederlassung Bremen, als Elektromonteur beschäftigt. Er bezieht eine Teilrente in Höhe von 20 v. H. der Voll-rente wegen einer Berufskrankheit (Asbestose).
Am 11. Februar 1999 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, indem ihm nach der Angabe in der Unfallanzeige bei der Demontage eines 6 kV-Leistungsschalters beim Absetzen des Schalters auf den Fußboden der Mittelfinger der rechten Hand zwischen Schalter und Sicherheitsschuh geriet. Er zog sich eine Endgliedteilamputation des rechten Mittelfin-gers zu (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. med. J. vom 11. Februar 1999). Die ambulante Behandlung erfolgte in der Praxis Dr. med. J./Dr. med. K ... Dort wurde eine Nachresektion an der Endgliedspitze vorgenommen und der Defekt mit zwei Hautlappen gedeckt. Der Kläger war arbeitsfähig wieder ab 31. März 1999; die Minderung der Er-werbsfähigkeit (MdE) betrug nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus unter 10 v. H. (Mitteilung von Dr. med. J. vom 21.4.1999).
Zur ersten Rentenfeststellung holte die Beklagte Gutachten von Dr. med. J. vom 25. August 1999 und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L. vom 22. Juli 1999 ein. Letzterer führte in der abschließenden Beurteilung aus, es bestehe ein Zustand nach Endgliedteilamputation des rechten Mittelfingers mit operativer Versorgung und seines Erachtens gutem chirurgischem Ergebnis. Der rechte Mittelfinger sei leicht verkürzt, die Weichteilverhältnisse, insbesondere im Fingerkuppenbereich, seien unauf-fällig. Postoperativ habe sich ein Karpaltunnelsyndrom ausgebildet (distale Kompression des Nervus medianus im Handgelenksbereich), das er für eine Unfallfolge halte; auch linksseitig bestehe neurographisch bereits ein Karpaltunnelsyndrom, das nur geringe Beschwerden verursache. Eine Schwellung der rechten Hand sei geeignet, ein latent bestehendes Karpaltunnelsyndrom manifest werden zu lassen. Auf neurologischem Ge-biet bestünden als Unfallfolgen eine Gefühlsstörung der Finger 2 bis 4 der rechten Hand, jedoch sei die Schutzsensibilität erhalten. Sichere motorische Ausfälle bestünden nicht, die Beweglichkeitseinschränkung der Langfinger bei der Fingerbeugung sei chirurgi-scherseits einzuordnen. Die unfallbedingte MdE auf neurologischem Fachgebiet schätze er auf 10 v. H. ein. - Dr. med. J. nannte als wesentliche Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet einen Teilverlust des Endgliedes des rechten Mittelfingers, eine Beugeeinschrän-kung in den Fingern 2 bis 4 rechts und eine Einschränkung der groben Kraft in der rech-ten Hand. Die MdE schätzte er ab 31. März 1999 auf 10 v. H. und die Gesamt-MdE auf chirurgischem und neurologischem Gebiet auf 15 v. H. ein.
Der Beratungsarzt der Beklagten, der Chirurg Dr. med. M., nahm unter dem 13. September 1999 dahingehend zu den eingeholten Gutachten Stellung, dass die MdE unter 10 v. H. betrage. Ferner führte er aus, das Karpaltunnelsyndrom rechts sei sicher keine Unfallfolge, denn eine Fingerkuppen-Defektverletzung führe nie zu einer Schwel-lung im Handgelenksbereich/Karpaltunnelbereich, es sei denn, es habe eine massive Hohlhandinfektion vorgelegen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die MdE auf neuro-logischem Fachgebiet betrage 0 und auf chirurgischem Fachgebiet unter 10 v. H.
Mit Bescheid vom 23. September 1999 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente ab. Zur Begründung legte sie dar, die Erwerbsfähigkeit sei nicht in rentenberechtigendem Grade über das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld hinaus gemindert. Sie stützte sich auf die eingeholten Gutachten sowie insbesondere auf die ergänzende Stellung-nahme von Dr. med. M. vom 13. September 1999. Als Unfallfolgen mit einer MdE von weniger als 10 v. H. erkannte sie an: Teilverlust des Endgliedes des rechten Mittelfin-gers, Beugeeinschränkung in den Fingern 2 bis 4 rechts sowie eine Einschränkung der groben Kraft der rechten Hand.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Oktober 1999 Widerspruch ein, den er damit begründete, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er in den rechten Fingern 2 bis 4 ein taubes Gefühl habe und dadurch die Feinmotorik der rechten Hand stark ein-geschränkt sei.
Die Beklagte holte ein weiteres chirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. N./Dr. med. O. (Klinik für Unfall-, Hand- und Plastische Chirurgie des P.) vom 5. Januar 2000 (mit einem radiologischen Zusatzgutachten von Dr. med. Q. - Zentralinstitut für Röntgendia-gnostik und Nuklearmedizin des R. - vom 11.1.2000) und ein fachneurologisches Zu-satzgutachten von Priv.-Doz. Dr. med. S./Dr. med. T. (Neurologische Klinik, Klinische Neurophy...