nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 7 U 61/98) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 14. November 2000 sowie der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 27. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1998 werden aufgehoben. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, als Folge des Arbeitsunfalls vom 13. August 1996 - deutliche Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers mit unvollständigem Faustschluß und Streckdefizit - Schädigung des Nervus medianus im Bereich der linken Hand mit trophischen Störungen und Schmerzbeschwerden festzustellen und dem Berufungskläger ab 21. Oktober 1996 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zu gewähren. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger dessen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligen streiten darüber, ob der Berufungskläger als Folge eines Arbeits-unfalles am 13. August 1996 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade davongetragen hat.
An diesem Tage geriet der Berufungskläger bei versicherter Tätigkeit mit dem Mittelfinger der linken Hand in eine nachlaufende Maschine und zog sich dabei eine kombinierte Riß- Quetschverletzung am beugeseitigen Mittelfinger links mit Verlust des A 3 - A 5 Ringbandes sowie des ulnaren Seitenzügels der FDS-Sehne zu. Nach der operativen Erstversorgung vom 13. bis 20. August 1996 in der Roland-Klinik-Bremen war der Berufungskläger vom 21. Oktober 1996 an wieder arbeitsfähig. Jedoch verblieb als Dauerschaden eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers mit unvollständigem Faustschluß und Streckdefizit. Daneben klagte er über persistierende elektrisierende Mißempfindungen und erhebliche Schmerzbeschwerden im Bereich des Mittelfingers und Ringfingers der linken Hand.
Die Berufungsbeklagte ließ nach Beiziehung von Befundberichten verschiedener Ärzte das Rentengutachten des Facharztes für plastische Chirurgie und Handchirurgie I. vom 20. Februar 1997 erstatten, der bei dem Berufungskläger neben einer deutlichen Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers mit unvollständigem Faustschluß und Streckdefizit noch ausgeprägte Sensibilitätsstörungen über der Beugeseite des linken Mittelfingers bei trophisch gestörtem Haut- und Weichteilmantel, Blutzirkulationsstörungen am linken Mittelfinger mit Herabsetzung der Hauttemperatur, eine Minderung der groben Kraft links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden feststellte, die durch diese Unfallfolgen verursachte MdE indessen auf lediglich 10 vH einschätzte. Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Am 5. Juni 1997 erhob der Berufungskläger Widerspruch, zu dessen Begründung er auf die Schwere seiner Schmerzbeschwerden und Mißempfindungen hinwies. Die Berufungsbeklagte ließ daraufhin das Gutachten des Dr. J. vom 8. Januar 1998 erstatten, der aus handchirurgischer Sicht die beim Berufungskläger verbliebenen Unfallfolgen als lediglich leichte Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingerend- und mittelgelenkes mit daraus resultierender leichter Behinderung des Faustschlusses beschrieb und die hierdurch bedingte MdE in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten auf lediglich 10 vH auf Dauer einschätzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1998 wies daraufhin die Berufungsbeklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, daß die unfallbedingte MdE ein rentenberechtigendes Ausmaß nicht erreiche.
Am 20. März 1998 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger im wesentlichen geltend gemacht hat, der Sachverhalt sei auf neurologischem Fachgebiet nicht ausreichen aufgeklärt worden. Die bei ihm auf Dauer verbliebenen Schmerzen und Mißempfindungen rechtfertigten, von einer MdE um mindestens 20 vH auszugehen. Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung den Befundbericht des Nervenarztes Dr. K. vom 25. Juni 1998 an die Berufungsbeklagte ausgewertet, in dem über die Erhebung elektroneurographischer sowie elektromyographischer Normalbefunde des Nervus medianus im Bereich der linken Hand berichtet wird. Sodann hat es das neuro-chirurgische Fachgutachten des Dr. L. M., vom 28. Oktober 1998 erstatten lassen. Dr. L. hat darin bei dem Berufungskläger eine Quetschung von Endästen des Nervus medianus bei der Verletzung des Mittelfingers der linken Hand mit nachfolgend entwickelter Algie diffusante im Bereich des verletzten Mittelfingers sowie des benachbarten Ringfingers diagnostiziert und die unfallbedingte MdE unter Hinweis auf das erhebliche Schmerzsyndrom und die hierdurch zusätzlich eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auf 20 vH eingeschätzt. Die Berufungsbeklagte hat sich durch den Neurologen und Psychiater Dr. N., O., beraten lassen, und dessen Stellungnahme vom 12. Januar 1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Darin hat Dr. N. die Auffassung vertreten, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß es bei der vom Berufungskläger am 13. Augu...