Leitsatz (amtlich)

1. Eine sozialgerichtliche Entscheidung hat unter Beteiligung von jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Krankenkassen und der Kassenärzte zu ergehen, wenn streitig ist, ob die Kassenärztliche Vereinigung mit einem Krankenhaus gemäß § 368n Abs 6 S 2 RVO einen Vertrag über die ambulante Erbringung ärztlicher Leistungen abschließen muß, weil es sich um ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, oder ob es einer zusätzlichen Feststellung durch den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen über die Erforderlichkeit der ambulanten Versorgung bedarf, weil es sich um ein Krankenhaus mit selbständigen psychiatrischen Abteilungen handelt.

2. Psychiatrische Krankenhäuser sind nicht nur solche, die ausschließlich psychisch erkrankte Personen aufnehmen, sondern auch solche, bei denen die psychiatrischen Disziplinen gegenüber den somatischen überwiegen, und das Krankenhaus überwiegend und schwerpunktmäßig die psychiatrische Vollversorgung des gesamten Regionalbereichs sicherstellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663098

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