Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit. Wohnsitzwechsel. Mitteilungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Adressenänderungen hat der Arbeitslose eigene zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um gegenüber dem Arbeitsamt seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen. Er hat zu diesem Zweck einen Wohnsitzwechsel in der Regel selbst dem Arbeitsamt unmittelbar zu melden. Ob dies geschehen ist, kann nicht durch eine Parteivernehmung des Arbeitslosen bewiesen werden, sondern ist durch Ermittlung des gesamten relevanten Sachverhalts, wie er sich vor allem aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen der Beteiligten und der Vernehmung von Zeugen ergibt, von Amts wegen festzustellen.

2. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arbeitsamts zur Beratung des Arbeitslosen, bei der auch die Verfügbarkeit und eine etwaige Adressenänderung zur Sprache gebracht werden kann, setzt in jedem Fall voraus, daß sich der Arbeitslose selbst direkt an die Vermittlungsabteilung des Arbeitsamts wendet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.12.1993; Aktenzeichen 11 BAr 57/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653050

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