Leitsatz (amtlich)
1. § 1268 Abs 4 S 2 RVO (§ 45 Abs 4 S 2 AVG) ist eine abweichende Regelung iS von § 37 SGB 1 nur gegenüber § 48 Abs 1 SGB 10.
2. Einer Kürzung der (vollen) Witwenrente gemäß § 1268 Abs 4 S 2 iVm S 1 RVO (§ 45 Abs 4 S 2 iVm S 1 AVG) steht entgegen, daß der Versicherungsträger erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtsprechung zur Gewährung einer zuvor rechtskräftig abgelehnten Geschiedenen-Witwenrente verpflichtet ist (Abweichung von BSG vom 22.4.1986 1 RA 21/85 = SozR 2200 § 1268 Nr 29).
Fundstellen
Dokument-Index HI1653856 |
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