Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Verfügbarkeit bei Studium

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegungs- und Nachweispflicht eines Studenten, der zwecks Gewährung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 103a Abs 2 AFG geltend macht, daß sein Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt.

2. Wird dem Studenten nach den Ausbildungsbestimmungen weitgehend freigestellt, wann er während des mehrsemestrigen Studiums die spezifischen Leistungsnachweise erwirbt, so ist dies unter der Geltung des § 103a Abs 2 AFG jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Leistungsnachweise innerhalb angemessener Zeit tatsächlich erworben werden.

3. Ein Student, der sich neben seiner jeweils nachmittags erfolgenden Ausbildung von insgesamt 32 Stunden wöchentlich dem Arbeitsamt vormittags jeweils von 7.00 bis 12.30 Uhr und damit insgesamt 27,5 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellt, ist objektiv in der Lage, eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, wenn es auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze mit der genannten Zeitbeschränkung und Zeitverteilung gibt.

 

Orientierungssatz

Für die Annahme der Verfügbarkeit eines Studenten kommt es nicht darauf an, daß die Beschäftigung die Hauptsache und das Studium die Nebensache bilden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen 11 RAr 67/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653043

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