Orientierungssatz

Zur Frage, ob der als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Hörschaden eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingt und demzufolge eine Grundrente zu gewähren ist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.

Der 1924 geborene Kläger war vom 6. August 1943 bis 25. Juni 1945 Soldat der früheren deutschen Wehrmacht. In einem ärztlichen Hauptuntersuchungszeugnis vom 16. Juni 1942 über die Fliegertauglichkeit für die Luftwaffe war u. a. festgestellt worden, daß beim Kläger ein Ohrleiden nicht vorliege. Flüstersprache und Umgangssprache habe der Kläger rechts und links jeweils in 6 m Entfernung verstanden. Ein gleicher Ohrenbefund wurde in dem ärztlichen Untersuchungszeugnis vom 15. Juli 1943 über die Fliegertauglichkeit für die Luftwaffe und zivile Luftfahrt erhoben. Ausweislich der Karteikarte der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht wurde der Kläger am 28. Juli 1944 leicht verwundet. Durch Detonation zog er sich eine Trommelfellverletzung zu. Nach den Auszügen aus dem Lazarettkrankenbuch des Reserve-Lazaretts R wurde der Kläger vom 31. Oktober bis 7. Dezember 1944 wegen eines grippalen Infekts behandelt. Ab 15. Dezember 1944 erfolgte die stationäre Behandlung in diesem Lazarett wegen einer akuten Cholecystitis. Am 8. Januar 1945 wurde er in das Reserve-Lazarett B M verlegt. Nach dem Auszug aus dem Krankenbuch erfolgte dort die Behandlung wegen einer epidemischen Gelbsucht.

Im März 1948 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) H die Gewährung von Leistungen aufgrund der Sozialversicherungs-Direktive Nr. 27. Als kriegsbedingten Körperschaden machte er ein Ohrenleiden geltend. Hierzu gab er an, daß er am 28. Juli 1944 in Lettland durch einen Rohrkrepierer und Granateinschlag verletzt worden sei. Beide Trommelfelle seien geplatzt. Die Behandlung habe im Lazarett Riga stattgefunden.

In einem Gutachten vom 11. November 1948 führte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. med. ... aus, daß der Kläger angegeben habe, er sei nach dem Granateinschlag am 28. Juli 1944 etwa zwei Stunden bewußtlos gewesen. Zunächst habe er ca. drei Wochen überhaupt nicht hören können. Allmählich sei das Gehör wiedergekommen. Aufgrund der Untersuchung stellte Dr. med. ... eine Narbe im hinteren oberen Quadranten des rechten Trommelfells fest. Auch im hinteren oberen Quadranten des linken Trommelfells wurde ein Narbenbefund erhoben. Bei der Hörweitenprüfung verstand der Kläger Flüstersprache rechts aus 2 m und links aus 1 m Entfernung. Umgangssprache wurde rechts und links aus mehr als 6 m Entfernung verstanden. Bei der Stimmgabelprüfung nach Weber wurde der Ton in der Mitte des Kopfes gehört. Der Versuch nach Rinne war beiderseits negativ. Aufgrund der Befunde diagnostizierte Dr. med. ... eine Narbenbildung in beiden Trommelfellen sowie eine Innenohrschwerhörigkeit mittleren Grades beiderseits. Zusammenfassend vertrat der Gutachter die Auffassung, daß die genannten Leiden wahrscheinlich Folgen der Granatexplosion am 28. Juli 1944 seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde auf 10 v. H. geschätzt.

In dem Bescheid vom 1. Dezember 1948 erkannte die LVA H eine Narbenbildung in beiden Trommelfellen und eine Innenohrschwerhörigkeit mittleren Grades beiderseits als Wehrdienstbeschädigungen an. Die Gewährung einer Rente wurde abgelehnt, weil die MdE nur 10 v. H. betrage. Dieser Bescheid ist bindend geworden.

Im März 1957 wanderte der Kläger in die USA aus. Am 1. März 1982 beantragte er beim Versorgungsamt (VA) B die Gewährung einer Grundrente wegen der am 28. Juli 1944 erlittenen Schädigung der beiden Ohren. Zur Unterstützung seines Vorbringens legte er den Bericht von Dr. med. ... vom 13. Januar 1983 vor, dem ein am 1. Dezember "1983" angefertigtes Tonaudiogramm in Kopie beigefügt war.

Das VA B zog von der Deutschen Dienststelle die dort über den Kläger vorliegende Karteikarte sowie von dem Krankenbuchlager Berlin Auszüge aus den Krankenbüchern der Reserve-Lazarette R und B M jeweils in Kopie bei. Ferner übersandte das Krankenbuchlager Berlin das ärztliche Hauptuntersuchungszeugnis vom 16. Juni 1942 sowie das ärztliche Untersuchungszeugnis vom 15. Juli 1943.

In einem versorgungsärztlichen Aktengutachten vom 14. März 1983 führte Dr. med. ... aus, daß die ohrenfachärztlichen Unterlagen aus Januar 1983 einen beiderseitigen Hörverlust oberhalb von 1,5 kHz bescheinigten. Das beiliegende Audiogramm bestätige diesen Befund. Die Hörminderung sei beiderseits fast symmetrisch ausgeprägt. Der Kläger stehe im 59. Lebensjahr und sei wegen der Ohren nicht in ärztlicher Behandlung. Es liege eine physiologisch bedingte Abnahme des beiderseitigen Hörvermögens in typischer Weise vor. Der Zusammenhang mit dem Knalltrauma vor 40 Jahren sei nicht ausreichend wahrscheinlich. Als Schädigungsfolgen seien Trommelfellnarben beiderseits mit Innenohrschwerhörigkeit mi...

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