nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.01.2003; Aktenzeichen S 7 U 69/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufkrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit.
Der am 5. Mai 1944 geborene Kläger war nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 23. November 1999 zunächst als Friseur in der Türkei, von 1973 bis 1990 als Schweißer bei verschiedenen Werften in Brake und Blexen sowie von 1990 bis 1997 als Schweißer bei der F. (G.), Bremerhaven, tätig. Seitdem steht er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Am 10. November 1999 erstattete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde H. eine "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen einer beiderseitigen Schwerhörigkeit, die der Kläger auf Lärmarbeit zurückführt. Der Arzt fügte ein Tonaudiogramm vom 4. November 1999 bei.
Die Beklagte holte von der I. - Auffangunternehmen der G. - eine Auskunft vom 9. Dezember 1999 ein. Darin heißt es, der Kläger sei vom 9. Oktober 1990 bis 30. September 1997 als E-Schweißer überwiegend bei der Schiffbau-Vormontage und auf Außenbauplätzen beschäftigt gewesen; Lärmmessungen von Februar 1976 hätten bei der Vormontage einen Beurteilungspegel von durchschnittlich 108 dB(A) und von März/April 1976 in der Schiffbauhalle von durchschnittlich 98,15 dB(A) ergeben. Die J., Bremen, teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 15. Januar 2001 mit, der Kläger sei vom 4. März bis 19. September 1986 als E-Schweißer bei ihrer Werft tätig und dem üblichen Werftlärm ausgesetzt gewesen. In Fragebögen vom 7. Dezember 1999, 20. Juni 2000 und 15. Januar 2001 gab der Kläger die Lärmbelastung bei den Unternehmen K., Brake, L., Blexen, M., Bremen, und J., Bremen, an (vgl. Bl. 20/21, 59, 77 Verwaltungsakte).
Die Beklagte forderte Auskünfte über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen vom 10. Dezember 1999, von der AOK Bremen/Bremerhaven vom 17. Februar 2000, 9. Mai 2000 und 30. November 2000 sowie von der AOK Hamburg vom 26. Juni 2000 an. Aus der Auskunft der AOK Bremen/Bremerhaven vom 17. Februar 2000 ergibt sich, dass der Kläger ab 2. Juni 1997 arbeitsunfähig krank war. Im Übrigen wird auf Bl. 12, 25, 47, 60 und 74 Verwaltungsakte verwiesen. Ferner liegen Untersuchungsbogen "Lärm I" von Oktober 1990, 8. Oktober 1993 und 24. September 1996 vor (Bl. 38 - 40 Verwaltungsakte).
Der Präventionsbezirk (PB) Bremen der Beklagten führte in Ermittlungsberichten vom 23. Februar 2000, 20. Juli 2000 und 21. Februar 2001 aus, der Kläger sei bei seinen Tätigkeiten als Schmelzschweißer bei der N. von 1973 bis 1978, bei der G. vom 9. Oktober 1990 bis 30. September 1997 und bei der J., Bremen, vom 4. März 1986 bis 19. September 1986 einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt gewesen; das Gleiche gelte für seine Tätigkeiten als Schweißer bei der O. im Zeitraum Mai 1979 bis September 1985 (mit Unterbrechungen). Die Abteilung Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft führte in einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2000 aus, während der Tätigkeit des Klägers als Schweißer/ Schlosser bei der P., Hamburg, in der Zeit vom 15. Februar 1989 bis 4. Oktober 1990 seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Entstehen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV gegeben gewesen. In einem Untersuchungsbericht vom 14. Dezember 2000 teilte die Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik der Beklagten mit, bei der Tätigkeit des Klägers von November 1978 bis 9. März 1979 in dem früheren Unternehmen Q., Brake, und später R., Brake, sei der Kläger als Schlosser in der Werkstatt beschäftigt gewesen, die nicht zu dem Lärmbereich gehört habe. Eine relevante Lärmexposition habe somit in diesem Unternehmen nicht vorgelegen.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. med. S. vom 27. März 2000 ein, der empfahl, ein Formulargutachten anzufordern, da eine Lärmexposition in gehörschädigendem Ausmaß nachgewiesen sei und die Vorsorgeuntersuchungen in den Jahren 1990 bis 1996 eine funktionell unerhebliche Hochtonsenke zeigten, die möglicherweise auf die lärmexponierte Tätigkeit bis 1997 zurückgeführt werden könne.
Die Beklagte holte daraufhin ein HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. med. T. U. vom 11. Juli 2001 ein. Zusammenfassend führten sie aus, bei dem Kläger bestehe eine symmetrische sensoneurale Schwerhörigkeit beiderseits. Das Sprachaudiogramm und das Tonaudiogramm seien im Vergleich miteinander different; das Sprachverstehen sei schlechter, als nach dem Tonaudiogramm zu erwarten sei (Tonaudiogramm Hörverlust beiderse...