nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 02.05.2001; Aktenzeichen S 18 U 85/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 2. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Lärmschwer-hörigkeit -.
Der am 18. Juli 1940 geborene Kläger ist seit 1969 bei der H. (früher I., jetzt J.), als Presser und Bandarbeiter beschäftigt.
Am 2. Juni 1999 erstattete der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. med. K. eine "Ärzt-liche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen einer Schwerhörigkeit, die der Kläger auf die Einwirkung von Lärm am Arbeitsplatz zurückführt. Dr. med. K. fügte Au-diogramme vom 31. Mai 1999 bei.
Die Beklagte zog vom Werksärztlichen Dienst der L. Unterlagen über Vorsorge-untersuchungen "Lärm" bei (Untersuchungsberichte mit Ton-audiogrammen vom 10. Oktober 1980, 9. Oktober 1981, 16. Oktober 1981, 11. Oktober 1990, 13. Januar 1994, 25. Januar 1994, 12. Oktober 1998, 29. Februar 1999 und 31. Mai 1999). Ferner holte sie eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkran-kungszeiten des Klägers von der Betriebskrankenkasse (BKK) M. vom 2. Juli 1999 ein. Die Allgemeinärzte Dres. N. er-statteten einen Befundbericht vom 8. Juli 1999, in dem angegeben ist, der Kläger sei 1990 wegen Schwindelanfällen be-handelt und zum Ohrenarzt überwiesen worden; er leide u.a. an einer arteriellen und essentiellen Hypertonie. Sie fügten einen Arztbrief des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. med. O. vom 3. Mai 1990 bei, in dem es heißt, aufgrund der gemessenen Blutdruckwerte handele es sich wohl am ehesten um orthostatische Dysregulationen mit Schwindel.
Die L. teilte der Beklagten in einer Auskunft vom 14. Juli 1999 mit, der Kläger sei am 28. November 1969 bei der P. als Mitarbeiter eingetreten und sei bei der H. zunächst 6 Jahre im Presswerk der Halle 4 eingesetzt worden, wo er innerhalb der Pressenstraßen 1 + 3 als Einleger von Teilen an Großwerkzeugpressen tätig gewesen sei. Anschließend habe er als Schweißer, Punktschweißer, Schleifer und Putzer im Rohbau der Halle 3 am Montage- und Verputzverband sowie zur Rück-wandtürfertigung am Reparaturplatz gearbeitet. Von 1977 bis 1987 habe er im Rohbau der Halle 2 vergleichbare Arbeiten am ZB-Boden, Rahmen und Unterbau verrichtet. Seit 1987 arbeite er ausschließlich im Rohbau der Halle 7 im angel-ernten Tätigkeitsbereich. Sie fügte Schallpegelmeßblätter bei.
Der Präventionsbezirk (PB) Bremen der Beklagten erstattete unter dem 29. Juli 1999 einen Untersuchungsbericht Schwerhörigkeit. Darin heißt es, der Kläger sei von November 1969 bis 1975 bei seiner Tätigkeit im Werk Bremen der L. einem personenbezogenen Beurteilungspegel (durch Messung ermittelt) von 96 dB, von 1976 bis 1977 von 95 dB, von 1977 bis 1987 von 95 dB und seit 1987 von 83 dB ausgesetzt gewesen bzw. noch ausgesetzt. Es handele sich um Betriebsmessun-gen mit einer Ermittlungsunsicherheit von +/- 3 dB.
Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. med. Q. vom 18. November 1999 ein. Er kam darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit mit einer MdE von 15 v.H. vorliege. Der Berufsanamnese sei zu entnehmen, daß der Kläger in den Jahren 1969 bis 1987 zum Teil erheblichen berufsbedingten Lärmbelastungen ausgesetzt gewe-sen sei, daß jedoch seit 1987 die Beurteilungspegel bei 83 dB (A) und somit unter dem Grenzschallpegel lägen. Die Entwicklung der Schwerhörigkeit zeige, daß bereits 1980 eine geringgradige Hörstörung vom sensorischen Typ registriert worden sei und daß der entscheidende Anteil der Hörstörung in den Jahren zwi-schen 1980 und 1985 entstanden sei. Die Untersuchungsergebnisse sprächen im wesentlichen für das Vorliegen einer sensorischen Hörstörung, bei der das Er-gebnis des SISI-Tests in diesem Zusammenhang wegen der Sprachverständi-gungsschwierigkeiten nicht als einziges negatives Recruitment-Phänomen im Sinne einer neuralen Komponente der Schwerhörigkeit ausgelegt werden könne. Die Festlegung des Grades der Schwerhörigkeit richte sich nach den Empfehlun-gen des Königssteiner Merkblattes (KM). Bei Berechnung des prozentualen Hör-verlustes aus dem Tonaudiogramm (Tabelle Röser 1980) ergebe sich bei einem Tonhörverlust von 30 dB bei 1000 Hz rechts und 35 dB bei 1000 Hz links und der Summe der Hörverluste von 100 dB bei 2000 und 3000 Hz rechts bzw. 110 dB links für das rechte Ohr ein Hörverlust von 30 v.H. und für das linke Ohr von 40 v.H. Dies entspreche nach der Tabelle von Feldmann einer geringgradigen Schwerhörigkeit beiderseits mit einer MdE von 15 v.H. Bei Ermittlung des pro-zentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm (Tabelle Boenning-haus/Röser 1973) ergebe sich bei einem Hörverlust für Zahlen von 35 dB (A1-Wert) und einem Gesamtwortverstehen von 150 rechts und 160 links ein pro...