nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.05.2001; Aktenzeichen S 5 U 36/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Lärmschwerhörigkeit -.
Der am 10. März 1949 geborene Kläger beantragte am 19. August 1998 bei der Beklagten die Durchführung eines Feststellungsverfahrens u.a. wegen einer Schwerhörigkeit, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt. In einer Beschäftigungsaufstellung vom 5. September 1998 war er nach seinen Angaben wie folgt tätig: 1967 - 1972 auf einer Schiffswerft als Schweißer in der Türkei, vom 19. Februar 1973 - 1982 als Schiffbauer bei der F. und vom 1. Juni 1982 - Oktober 1996 als Schweißer bei der G ...
Die Beklagte holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) H. eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers vom 25. September 1998 ein und zog die Untersuchungsbogen Lärm I vom 13. August 1982 und Lärm II vom 24. Mai 1983, 10. Juni 1986, 12. August 1987, 28. Oktober 1988, 15. Dezember 1989, 25. April 1991, 10. Dezember 1993 und 27. Oktober 1995 vom Betriebsärztlichen Dienst der I., bei. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. med. J. übersandte der Beklagten Tonaudiogramme vom 30. September 1985, 10. Juni 1986 und 31. Oktober 1988; der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. med. K. überreichte ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 31. August 1988.
Die TSU teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 14. Oktober 1998 mit, der Kläger sei vom 1. Juni 1982 - 31. Juni 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 als Schweißer in der Vormontage und auf Außenbauplätzen beschäftigt gewesen und einer Lärmeinwirkung durch Umgebungslärm, Richt-, Stemm-, Schleifarbeiten und Lüftermaschinen ausgesetzt gewesen. Die Geräuschmessungen hätten Werte von durchschnittlich 106 dB(A) ergeben; Schallschutzmittel in Form von Ohrenstöpseln und Kapselgehörschutz hätten zur Verfügung gestanden.
Der Präventionsbezirk (PB) Bremen der Beklagten führte in einem Untersuchungsbericht - Schwerhörigkeit vom 3. November 1998 aus, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Schiffbauer bei der L. vom 19. Februar 1973 - 1982 und als Schweißer bei der M. vom 1. Juni 1982 - 31. Juni 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 einem personenbezogenen Beurteilungspegel von mehr als 85 dB (nach vergleichbaren Arbeitsplätzen) ausgesetzt gewesen.
Der HNO-Arzt Dr. med. N. schlug in einer Stellungnahme vom 10. November 1998 die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens vor, da die Vorsorgeuntersuchungen aus den Jahren 1982 - 1995 eine zunehmende Innenohrschwerhörigkeit beiderseits zeigten, die möglicherweise als Lärmschwerhörigkeit zu werten sei. - Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten von dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. O. vom 18. Dezember 1998 ein. Er führte zusammenfassend aus, nach der Berufsanamnese, dem Lärmpegelmessbericht und den Ergebnissen seiner Untersuchung liege bei dem Kläger eine asymmetrische Schwerhörigkeit vor, bei der das linke Ohr den berufsbedingten Hörverlust repräsentiere; für das rechte Ohr müsse vor allem im Tiefton- und im mittleren Frequenzbereich eine endogene, möglicherweise entzündliche Ursache unterstellt werden. Dafür sprächen das Trommelfellbild mit atrophischen Trommelfellbereichen und das Ergebnis der Tympanometrie, bei der die Kurve charakteristisch sei für Trommelfellnarben. Bei der Bewertung des Hörverlustes unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Königsteiner Merkblatt (KM), Ausgabe 1996, sei folgendes festzustellen: Aus den sprachaudiometrischen Parametern könne bei einem a1-Wert (Hörverlust für Zahlen) rechts von 45 dB und links von 20 dB ein "gewichtetes Gesamtwortverstehen" rechts von 25 und links von 150 ermittelt werden. Hieraus ergebe sich für das rechte Ohr ein Hörverlust von 95 v.H. und links von 40 v.H. Das einfache Gesamtverstehen ergebe für das rechte Ohr einen Wert von 40 und damit einen Hörverlust von 90 v.H. Damit liege nach dem Sprachaudiogramm rechts dem Grade nach eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und links eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit vor; die Gesamt-MdE betrage danach 30 v.H. Da der Kläger nur geringe Deutschkenntnisse aufweise, müsse für die Ermittlung des Hörverlustes nach dem KM das Tonaudiogramm herangezogen werden. Unter Verwendung der Drei-Frequenz-Tabelle (Röser 1980) ergebe sich rechts bei 1000 Hz ein Hörverlust von 30 dB und links von 10 dB, die Summe der Hörverluste bei 2000 und 3000 Hz betrage rechts 135 und links 100 dB; daraus resultiere ein tonaudiometrischer Hörverlust rechts von 35 v.H. und links von 15 v.H. Damit liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Ton- und Sprachaudiogramm vor, so dass das tonaudiometrische Ergebnis heranzuziehen sei, das für das linke Ohr den beru...