Leitsatz (amtlich)
1. Die nichtselbständige und durch Arbeitsentgelt vergütete Tätigkeit von Strafgefangenen - gleich, ob in einem freien Beschäftigungsverhältnis oder als zugewiesene Arbeit ausgeübt -, ist nicht nur beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 168 Abs 3a AFG, sondern darüber hinaus entlohnte Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG.
2. Eine solche Tätigkeit begründet daher - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - nicht nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch auf Arbeitslosenhilfe.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655917 |
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