Leitsatz (amtlich)

Hat nicht der Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme diese durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten von sich aus abgebrochen, sondern hat der Maßnahmeträger - hier im Zusammenwirken mit dem Arbeitsamt - durch Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten den Teilnehmer von der Maßnahme ausgeschlossen, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 44 Abs 6 AFG, es sei denn, der Teilnehmer hat den Ausschluß vorsätzlich herbeigeführt, um den Rechtsfolgen eines Abbruchs zu entgehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.1985; Aktenzeichen 11b/7 RAr 82/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660744

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