Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenabfindung bei erneuter Wiederheirat
Leitsatz (amtlich)
Eine Frau, deren erste Ehe durch Tod des Versicherten (Vers) und deren zweite Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde, erwirbt gemäß RVO § 1302 Abs 1 bei erneuter Wiederheirat einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Fünffachen des Jahresbetrages der nach Auflösung der zweiten Ehe wiederaufgelebten (RVO § 1291 Abs 2 S 1) und bisher bezogenen Witwenrente.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648906 |
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