Leitsatz (amtlich)

Die "schriftlichen Mitteilungen über die Umstellung" der Renten (ArVNG Art 2 § 31 Abs 1 S 2) sind Rentenbescheide, die in summarischen Verfahren und in vereinfachter Form ergehen durften und sollten. Schon dies und die Tatsache, daß der ArVNG keine Spezialvorschrift von der Art des 1. RAG § 7 für die Rücknahme fehlerhafter Umstellungs-Mitteilungen enthält, spricht dagegen, daß die "relative Rechtskraft" der förmlichen Rentenbescheide der Rentenversicherung auch für diese Mitteilungen gelten soll.

Auch nach der Sozialrechtsgeschichte kann der Grundsatz verstärkter Beständigkeit fehlerhafter förmlicher Rentenbescheide auf die Umstellungs-Mitteilungen nicht erstreckt werden. Danach ist zwar ein weitgehender Vertrauensschutz bei fehlerhaften Rentenbescheiden ein überkommenes, noch heute gültiges Strukturelement der Unfallversicherung und der Rentenversicherung, das auch eine unterschiedliche Regelung im Vergleich mit der Kriegsopferversorgung rechtfertigt, aber dieser Vertrauensschutz setzt ein besonders gestaltetes Verwaltungsverfahren und die Form des Rentenbescheides iS von RVO § 1631 voraus.

Auf Grund von SGG § 77 unterstehen fehlerhafte Umstellungs- Mitteilungen bezüglich ihrer Rücknahme den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Diese gebieten, die Regelung nach dem Maßstab der grundgesetzlichen Wertordnung unter Abwägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichheit aus der Struktur der zu ordnenden Tatbestände zu entwickeln, ohne daß es dazu einer Berufung auf Treu und Glauben bedürfte.

Hat der Rentner seiner Sozialpflicht genügt, kann seine fehlerhafte Umstellungs-Mitteilung in der Regel für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.1965; Aktenzeichen 4 RJ 107/61, 12/4 RJ 106/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 8022863

DVBl. 1961, 338

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