Leitsatz (amtlich)

1. Für den Nachweis einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit reicht das generelle Geeignetsein einer beruflichen Lärmexposition als mögliche Schadensursache nicht aus, um hieraus im Wege des Anscheinsbeweises Schlußfolgerungen für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität zu ziehen.

2. Der Lokalisation einer Schädigung im Gehörsystem dienen die differential-diagnostischen Testverfahren. Das Tonaudiogramm ermöglicht eine Differenzierung zwischen Schalleitungs- und Schallempfindungsschwerhörigkeit. Der Verlauf der Hörschwellenkurven im Tonaudiogramm hat nur indizielle Bedeutung für die Feststellung einer Innenohrhaarzellschädigung durch Berufslärm. Bei Nachweis einer Schallempfindungsschwerhörigkeit dienen die überschwelligen Tests (hier SISI-Test, Lüscher-Test, Stapedius-Lautheitstest, BERA) der weiteren Differenzierung zwischen sensorischer und neuraler Schwerhörigkeit. Die BERA hat keine vorrangige Bedeutung gegenüber anderen überschwelligen Tests.

3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Lärmeinwirkung und dem konkreten Hörschaden ist nur dann wahrscheinlich, wenn in zumindest zwei überschwelligen Tests der Nachweis eines positiven Recruitments gelungen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665860

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