Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Beitragspflicht. vereinbartes Entgelt. kein Einfluß einer nachträglichen Minderung. auflösende Bedingung. Berücksichtigung. Steuerrecht

 

Orientierungssatz

1. Von der Höhe des vereinbarten Entgelts hängt es ab, ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsverhältnis die öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Beitragspflicht begründet.

2. Die Vertragsparteien können das Versicherungsverhältnis in seiner öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung durch späteres Verhalten für die Vergangenheit nicht mehr beeinflussen (vgl ua BSG vom 21.5.1996 - 12 RK 64/94 = BSGE 78, 224 = SozR 3-2500 § 226 Nr 2. Dies gilt für alle Fälle einer nachträglichen Minderung der Vergütung, auch für solche, die durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung bewirkt werden (vgl BSG vom 21.5.1996 - 12 RK 64/94 aaO).

3. Soweit § 1 ArEV eine direkte Anbindung an das Steuerrecht vorsieht, ist darauf hinzuweisen, daß dies nur für die darin aufgeführten einmaligen Einnahmen, Zulagen usw gilt und demgemäß verallgemeinerungsfähig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen B 12 KR 13/01 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf teilweise Erstattung der von ihm in den Jahren 1994 und 1995 für die Beigeladene zu 3) entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Obst- und Gemüsegroßhandels in B. Seit August 1989 ist seine Ehefrau, die Beigeladene zu 3), im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Bürofachkraft in dem Unternehmen tätig. Im Januar 1997 führte das Finanzamt B-West dort eine Betriebsprüfung durch. Hiernach gelangte es zu dem Ergebnis, daß der der Beigeladenen zu 3) in den Kalenderjahren 1994 und 1995 in Höhe von 22.482,00 DM bzw. 30.500,00 DM gezahlte Arbeitslohn aus steuerrechtlicher Sicht unangemessen sei. Das Finanzamt kürzte daraufhin die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Entgelte für beide Jahre jeweils um 10.000,00 DM. (Prüfungsbericht vom 25. Februar 1997).

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten am 24. Juni 1997 unter Hinweis auf das Prüfungsergebnis die anteilige Erstattung der für die Beigeladenen zu 3) in den Jahren 1994 und 1995 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.840,16 DM.

Mit Bescheid vom 18. September 1997 lehnte die Beklagte eine Beitragserstattung ab. Die steuerrechtliche Behandlung/Berichtigung der Arbeitsentgelte wirke sich nicht auf die Beitragsentrichtung in der Sozialversicherung aus. Insoweit verbleibe es bei den ursprünglich gemeldeten Entgelten.

Am 9. Oktober 1997 verlangte der Kläger erneut die anteilige Beitragserstattung. In der Folgezeit legte er eine Bestätigung des Finanzamtes B-West vom 12. November 1997 vor, wonach es sich bei dem unangemessenen Teil des Ehegattengehalts für die Jahre 1994 und 1995 nicht um Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts, sondern um Entnahmen gehandelt habe. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, hieraus ergäben sich keine neuen beitragsrechtlich relevanten Gesichtspunkte. Die Zuwendung stelle unter Berücksichtigung der in § 14 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch -- Gemeinsame Vorschriften -- (SGB IV) enthaltenen Definition Arbeitsentgelt dar, wenn sie ohne das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht denkbar sei. Ob die Zuwendung beim Arbeitgeber steuerlich als Entnahme oder Betriebsausgabe anzusehen sei, könne dabei keine Rolle spielen.

Daraufhin hat der Kläger am 16. Dezember 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Zahlungsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 3. März 1999 hat die Beklagte die Zulässigkeit der Klage bezweifelt und darauf hingewiesen, daß es noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe. Sodann hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 den Widerspruch des Klägers vom 7. Oktober 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV habe gegenüber derjenigen des Einkommenssteuerrechts einen eigenständigen Charakter. Auf die steuerliche Behandlung der Zahlungen komme es demgemäß im Sozialversicherungsrecht nicht an.

Der Kläger hat daraufhin sein Begehren als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgesetzt. Er hat geltend gemacht, aus § 14 SGB IV ergebe sich nicht, welches Arbeitsentgelt tatsächlich vereinbart und dementsprechend Grundlage für die Beitragsabführung gewesen sei. Hier sei ein ermäßigtes Arbeitsentgelt vereinbart gewesen, welches nur in dieser Höhe der Beitragspflicht unterlegen habe.

Mit Urteil vom 26. Oktober 1999 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger 7.840,16 DM zu erstatten und hierauf 4 % Zinsen seit dem 1. September 1997 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 14 Abs. 2 SGB IV seien als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern anzusehen. Arbeitsentgelt seien daher nur solche Bezüge, die der Lohnsteuer unterlägen. Dies ergeb...

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