Leitsatz (amtlich)

1. Die Assoziation zwischen der EWG und der Republik Türkei ist eine zwischenstaatliche Einrichtung iS des Art 24 Abs 1 GG.

2. Die Regelungen der Art 6 ff des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei gelten verbindlich und unmittelbar in den innerstaatlichen Rechtsräumen der Mitgliedstaaten.

3. Art 6 Abs 1 Variante 3 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei verlangt nicht nur eine vierjährige Beschäftigungszeit, sondern diese muß auch ununterbrochen - von den Ausnahmen des Art 6 Abs 2 S 2 des genannten Beschlusses sowie von § 2 Abs 4 haben. An der abweichenden Rechtsauffassung in dem Beschluß des LSG Bremen vom 9.9.1983 (L 5 BR 13/83 = InfAuslR 1983, 315 ff) wird nicht mehr festgehalten.

4. Soweit ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis nicht nach geltendem, jedoch nach früherem Recht besteht, wird zu prüfen sein, ob aus dem Verschlechterungsverbot in Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei und dem Günstigkeitsprinzip in Art 14 Abs 2 des genannten Beschlusses oder aus Art 12 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Republik Türkei vom 12.9.1963 oder aus Art 36 des Zusatzprotokolls vom 20.12.1970 folgt, daß der innerstaatliche Gesetzgeber von den Regelungen im Bereich des Arbeitserlaubnisrechts nur zugunsten der betroffenen ausländischen - hier der türkischen Arbeitnehmer abweichen darf.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660274

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