Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach Eröffnung des Konkursverfahrens verstößt gegen den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Der Ermessensspielraum der Verwaltung ist bei solcher Fallkonstellation auf "Null geschrumpft" (Anschluß an BSG vom 24.11.1983 10 RAr 11/82 = BSGE 56, 55 = SozR 7910 § 59 Nr 15).

 

Orientierungssatz

Sozialversicherungsbeiträge - keine Säumniszuschläge bei Konkurs:

1. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB 4 ist immer schon dann ermessensfehlerhaft, wenn der Versicherungsträger das ihm eingeräumte Ermessen nicht in überprüfbarer und nachvollziehbarer Weise, die das Für und Wider der Entscheidung erkennen läßt, ausgeübt hat.

2. Säumniszuschläge nach § 24 SGB 4 haben weder Sanktions- noch Zinscharakter, sondern sind ein Druck- und Zwangsmittel.

3. Nach Eintritt der Insolvenz des Beitragsschuldners können Säumniszuschläge ihren Zweck, Druck auf den Beitragsschuldner auszuüben, nicht mehr erfüllen. Ihre Erhebung ist daher ermessensfehlerhaft. Auch nach Konkurseröffnung dürfen Säumniszuschläge für Beiträge, die Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO darstellen, nicht erhoben werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661959

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