Leitsatz (amtlich)

Die ArzneimittelRL vom 1960-12-12 (BAnz 1960 Nr 251, 3) haben keinen normativen Charakter. Ihre Rechtswirkung erschöpft sich im Beachten-sollen durch die Ärzte als Mitglieder der KÄV.

Macht ein Krankenversicherungsträger einen Regreßanspruch gegen die KÄV geltend, weil ein zugelassener Arzt Arzneimittel verordnet habe, die er nach den ArzneimittelRL nicht hätte verordnen dürfen, dann kann sich die KÄV durch den Nachweis exkulpieren, daß der Arzt im konkreten Falle die ihm nach den Umständen obliegende Sorgfalt nicht außer acht gelassen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.1974; Aktenzeichen 6 RKa 23/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655292

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